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§ 8a KStG 2002
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Urteil vom 20. August 2008
I R 29/07
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.
des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt der Leistung der
Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S.
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593,
dort Tz. 11 ff.).
2. Von den Fremdkapitalvergütungen ist im
Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 2002 Kapitalertragsteuer
einzubehalten und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 5).
3. Es ist schuldhaft i.S. von § 44
Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2002, wenn der
abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender Ungewissheiten
über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf
Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und
Abführung der Kapitalertragsteuer absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen
gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m.
§ 44 Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforderungsbescheid
des FA in Anspruch genommen werden (Anschluss an Senatsurteil vom
13. September 2000 I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001,
67).
§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1991
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Urteil vom 15. Mai 2002
I R 53/00
Bankübliche
Geschäfte i.S. von § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG
1991 sind Bankgeschäfte i.S. von § 1 KWG, die ihrer Art nach
denen entsprechen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder
ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Es sind dies auch
Geschäfte, die mit konzernabhängigen Tochtergesellschaften
getätigt werden, die nicht selbst Kreditinstitute sind (Abweichung von
Tz. 70 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1995, 25,
176).
§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG 1996
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Urteil vom 25. Januar
2005 I R 12/04
1.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den der Kapitalgesellschaft nach
§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 ermöglichten
Gegenbeweis für die Fremdüblichkeit eines ihr gewährten Darlehens
ist regelmäßig der Zeitpunkt der Darlehenshingabe (Abweichung vom
BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1995, 25, 176
Tz. 61).
2.
Fremder Dritter i.S. des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG
1996 kann auch eine Person sein, die in der Folgezeit Anteilseigner der
Kapitalgesellschaft oder eine diesem nahe stehende Person i.S. von
§ 8a Abs. 1 Satz 2 KStG 1996 wird, dies aber im Zeitpunkt
der Darlehenshingabe noch nicht war.
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