Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 8 KStG
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Urteil vom 14. Februar
2006 VIII R 40/03
Wird
die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht
selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH
für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der
OHG, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die
Geschäftsführungsaufgaben für die OHG wahrnimmt. Hat die GmbH
neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen
weiteren Tätigkeitsbereich, gilt dies nur dann, wenn die Tätigkeit des
Gesellschafters für die OHG hinreichend von seiner Tätigkeit für
den übrigen Geschäftsbereich der GmbH abgrenzbar ist. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die OHG der GmbH die Aufwendungen ersetzt,
die dieser für die im Interesse der OHG erbrachten Tätigkeiten des
Gesellschafters entstanden sind.
§ 8 Abs. 1 KStG
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Urteil vom 13. Februar 2008
I R 63/06
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer
Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse
der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche
Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung
getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht
nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von
allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden
musste.
3. Eine Personengesellschaft, die
ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt
ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S.
des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut
gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener
Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands
weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
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Urteil vom 24. April 2007
I R 93/03
Nach
§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein
beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen
Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann
beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der
Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen
übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung
auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom
15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria
Grande Lda.", IStR 2007, 212; Bestätigung des BMF-Schreibens vom
3. November 2003, BStBl I 2003, 553).
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 27-29/05
Die
Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge)
greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der
Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 15/06
1. Der Senat hält daran fest, dass ein
beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der
beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des
Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren kann, wenn nicht durch
objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am
maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines
bestimmten Betrages entschlossen war (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom
7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, und der
Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185,
BStBl II 2001, 409, sowie vom 28. Februar 2001 I R 48/94, BFHE
195, 189, BStBl II 2001, 401).
2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer
Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, der auf eine nach einer
Rechtsprechungsänderung ergangene Verwaltungsanweisung gestützt wird,
derzufolge die "bisherigen Grundsätze" für eine Übergangszeit
weiter angewendet werden sollen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das
Begehren des Antragstellers auf der Grundlage der vor der
Rechtsprechungsänderung gehandhabten Verwaltungspraxis ebenfalls
abschlägig beschieden worden wäre. Es ist insoweit unerheblich, ob die
damalige Verwaltungspraxis auf der Basis der von der früheren
Rechtsprechung für zutreffend gehaltenen Rechtslage tragfähig war oder
nicht.
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Urteil vom 9. August 2006
I R 11/06
Der
Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist --mit
dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital-- zu aktivieren (Anschluss an
die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434,
BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/03, BFH/NV 2004,
1234).
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Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
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Urteil vom 3. August 2005
I R 36/04
Für
die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler
oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr
kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge
für erschlossenes Betriebsgrundstück)
an.
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Urteil vom 3. August 2005
I R 94/03
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u.a. zu aktivieren, wenn die
für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden
sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des
Anspruchs fest rechnen
kann.
2. Die
Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher
für das Revisionsgericht bindend, wenn sie den Grundsätzen der
§§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt.
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Urteil vom 23. Februar 2005
I R 9/04
Die
Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten
Schuldverhältnisses gegen Entschädigung führt nicht zur Bildung
eines passiven RAP.
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Urteil vom 23. Februar
2005 I R 44/04
Veräußert
eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft
nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und
des Veräußerungserlöses zu einem
Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende
Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der
Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als
(disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt
zu beurteilen sein.
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Urteil vom 17. November
2004 I R 96/02
Erwirbt
ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes
Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses
Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu.
Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren
Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks
führt.
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Urteil vom 20. Oktober
2004 I R 11/03
1.
Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis
zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig
unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu
passivieren.
2.
Einnahmen i.S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen
regelmäßig nicht vor.
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Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 93/03
Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine
inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen
Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
höher sind als die Hälfte der
Einnahmen?
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Urteil vom 19. November 2003
I R 77/01
1.
Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer
dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines
Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer
im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden
Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172,
456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV 2002,
486).
2. Eine wegen
der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks
hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem
Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der
Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003,
121).
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Urteil vom 20. August
2003 I R 49/02
Der
Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage
der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger
den Schuldner weiterhin beliefert hat.
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 11/02
Ein
abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch
dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren, wenn nach den
Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss,
solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen
würde.
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 17/02
Für
die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf
Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den
Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option), ist eine
Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie
auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der
Option auszubuchen.
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Urteil vom 5. Juni 2002
I R 96/00
Verpflichtet
sich ein Hörgeräte-Akustiker beim Verkauf einer Hörhilfe für
einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des
Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht, hat er
für diese Verpflichtung eine Rückstellung zu bilden (Abgrenzung zum
BFH-Urteil in BFHE 170, 149, BStBl II 1994,
158).
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Urteil vom 30. Januar 2002 I R
68/00
1.
Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend
gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage
rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in
einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch
ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen
Nichtzulassung der
Revision.
2. Ein
nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter
Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel "erhellt" nicht
rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (insoweit Aufgabe der
Grundsätze der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1973 I R 204/70 (BFHE 108,
185, BStBl II 1973, 320).
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Urteil vom 30. Januar 2002
I R 71/00
1.
Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern
während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu
bilden.
2. Der
Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte hindert nicht den
Ausweis einer Verbindlichkeit, die erst nach Beendigung des Schwebezustands zu
erfüllen sein wird
("Verpflichtungsüberhang").
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Urteil vom 17. Oktober 2001 I
R 97/00
1.
Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen
und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene
Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag allein der Gesellschaft
zuzurechnen.
2. Die
Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen
anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft sind nicht
allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von
Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten
Verlustabzugs dient.
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 32/00
1.
Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder
in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des
Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des
Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu
erfassen.
2. Welche
Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den
Anschaffungs(neben-)kosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein bloßer kausaler oder
zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es
auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
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Urteil vom 27. Juni 2001 I R
11/00
Die
Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine
bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines
Erfüllungsrückstandes auszuweisen noch führt sie zu einem
drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis (Fortführung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97
1.
Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist unabhängig
vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu
passivieren.
2. Es gibt
keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der gebietet,
Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden,
aus denen die Aufwendungen gedeckt werden
sollen.
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Beschluss vom 16. Mai 2001 I B
143/00
Verzichtet
ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen
auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so führt dies bei der
Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der
Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte
(BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
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Urteil vom 16. Mai 2001
I R 76/99
1.
Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust
ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu
berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Mai 1972 I R
126/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972,
621).
2. Der
Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es
sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung
handelt.
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Urteil vom 28. Februar 2001 I R
48/94
Hat
der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kurz vor seinem Bilanzstichtag eine
Vorabausschüttung der von ihm beherrschten Gesellschaft veranlasst, so darf
er nicht zu dem betreffenden Bilanzstichtag den Anspruch auf eine weitere
Dividende ("phasengleich") aktivieren, deren Ausschüttung erst nach diesem
Stichtag beschlossen worden ist.
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Urteil vom 24. Januar 2001
I R 39/00
1.
Wird einem Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des
Vertretungsverhältnisses die Fortzahlung einer Provision zugesagt, ohne
dass der Anspruch vom Fortbestehen wirtschaftlicher Vorteile des
Geschäftsherrn abhängen soll, so kann die hierdurch entstehende
ungewisse Verbindlichkeit des Geschäftsherrn wirtschaftlich durch die
Arbeitsleistung des Vertreters verursacht sein. Soweit dies der Fall ist und
soweit der Vertreter die geschuldete Arbeitsleistung in der Vergangenheit
erbracht hat, kann der Geschäftsherr eine Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom
24. Juni 1969 I R 15/68, BFHE 96, 101, BStBl II 1969, 581; vom
28. April 1971 I R 39, 40/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601,
und vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II
1983, 375).
2. Ein mit
Ablauf des Vertretungsverhältnisses entstehender Anspruch des
Handelsvertreters auf Fortzahlung von Provisionen ist nicht wirtschaftlich in
der Vergangenheit verursacht, wenn durch ihn die Einhaltung eines
zukünftigen Wettbewerbsverbots abgegolten werden
soll.
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Urteil vom 20. Dezember 2000
I R 50/95
3.
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 greift nicht ein, wenn
zunächst ein Änderungsbescheid ergeht und erst anschließend eine
Rechtsprechungsänderung erfolgt, durch die der Änderungsbescheid
materiell-rechtlich legitimiert wird.
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Urteil vom 8. November 2000 I R 6/96
Die
Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem AbfG begründet nicht
rückstellbaren eigenbetrieblichen Aufwand.
§ 8 Abs. 1 KStG 1991/96
§ 8 Abs. 1 KStG 2002
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 18/07
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb
geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch
die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in
entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art
festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften
der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG
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Urteil vom 21. Dezember
2005 I R 93/04
Wurden
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) in eine Genossenschaft
umgewandelt und haben frühere LPG-Mitglieder im Jahr 1993 auf einen Teil
ihrer gegen die Genossenschaft gerichteten Auseinandersetzungsguthaben
(§ 44 LwAnpG) gegen Zahlung des Restbetrags verzichtet, so führt
der darin liegende Forderungserlass nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn der
Genossenschaft.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 a.F.
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Urteil vom 9. August 2006
I R 95/05
1.
Beteiligt sich eine Körperschaft über eine Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) an einer anderen Körperschaft, bleiben Gewinnanteile
(Dividenden) aus dieser Beteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung
eines Anteils an der Körperschaft nach § 8b Abs. 1 und 2
Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a.F. bei der
Ermittlung des Gewerbeertrages der zwischengeschalteten Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) gemäß § 7 Satz 1 GewStG 2002
a.F. außer Ansatz (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 28. April 2003,
BStBl I 2003, 292,
Tz. 57 f.).
2.
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) verstößt
sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der
Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit
des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG (Anschluss an
EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003,
9409, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU
2006, Nr. C 131, 20).
§ 8 Abs. 1 und 2 KStG
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Urteil vom 19. November
2003 I R 33/02
1.
Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer
befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie
gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten
Organisationen
unterhält.
2.
Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch
andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der
Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht
unterhaltenen Betrieb nicht aus.
§ 8 Abs. 1 und 2 KStG 1991
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Urteil vom 31. Mai 2005
I R 68/03
1.
§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des
Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel
abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der
Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen
einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese
im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt werden.
2. Bei
Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der
übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit
Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs
verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3
Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden
Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs
i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG
1990.
3. Der
gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die
übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug
der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der
Höchstbetragsberechnung gemäß § 26 Abs. 6
Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990
die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft
nicht.
§ 8 Abs. 1 und 4 KStG 1991
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Urteil vom 22. Oktober 2003
I R 18/02
Bei
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß
§ 10a Satz 2 GewStG ist in den Fällen des § 8
Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages,
sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach
Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das
spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 35).
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 KStG
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Urteil vom 31. Mai 2005
I R 35/04
Ein
in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet
keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das
Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der
Frage, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie
gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig
nicht zu berücksichtigen.
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Urteil vom 15. Mai 2002 I R
92/00
1.
Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt
verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer
Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vGA
führen.
2. Ob
eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse
oder im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen
Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und
"Liebhaberei" entwickelt worden
sind.
3.
Verpflichten sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, unentgeltlich
oder zu einem unangemessen niedrigen Entgelt für die Gesellschaft
tätig zu sein, so dürfen im Rahmen der Totalgewinnprognose für
die Tätigkeit der Gesellschafter keine fiktiven Entgelte angesetzt
werden.
4. Der
Grundsatz, dass die Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone
regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreitet,
gilt nicht für den Fall der Neugründung eines Unternehmens (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993,
457).
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Urteil vom 7. November 2001
I R 79/00
1.
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage
im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im
Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die
Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar
(Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Dezember 2000
I R 15/00, BFHE 194,
191).
2. Eine
Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der
Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im
insolvenzrechtlichen Sinne führen
würde.
3. Auch
bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall
eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener
versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der
sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde
(Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 194,
191).
4. Ist eine
Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im
Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung
eingegangen wäre.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 I R
15/00
1.
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage
im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im
Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem
Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung
vGA dar.
2. Eine
Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der
Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen
würde.
3. Auch bei
der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden
Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener
versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der
sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (gegen
Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 1999
IV C 6 -S 2742- 9/99, BStBl I 1999,
512).
4. Die
Finanzierbarkeit einer Zusage, die sowohl eine Altersversorgung als auch
vorzeitige Versorgungsfälle abdeckt, ist hinsichtlich der einzelnen Risiken
jeweils gesondert zu prüfen.
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 KStG
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 KStG
-
Urteil vom 18. April 2002
III R 43/00
Bezieht
eine GmbH für eine ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene
Pensionszusage bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung
zu Unrecht Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu
keiner vGA, wenn die Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach einem
Fremdvergleich standhält.
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 KStR 1995 Abschn. 28 Abs. 3 Satz 4 KStR 1985/1990 Abschn. 27a Abs. 3 Satz 4 KStG
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Urteil vom 9. Juli 2003
I R 48/02
Zinsen
für ein Darlehen, das eine Trägerkörperschaft einem Betrieb
gewerblicher Art gewährt, führen insoweit zu vGA, als die
Darlehensmittel eine unzureichende Eigenkapitalausstattung des Betriebs
ausgleichen. Die dabei als Maßstab zugrundezulegende angemessene
Eigenkapitalquote bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach der
Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im
maßgeblichen Zeitraum (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. September 1982
I R 52/78, BFHE 137, 9, BStBl II 1983, 147); ihre Ermittlung obliegt
dem FG.
§ 8 Abs. 1; AO 1977 KStG
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Urteil vom 28. Februar 2001 I R
12/00
Eine
klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen
einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter kann auch dann steuerlich
anerkannt werden, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene
Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchführung, sondern erst im
Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Das gilt jedenfalls
dann, wenn die zunächst unrichtige Verbuchung nicht auf eine Maßnahme
der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit
deren Einverständnis erfolgt ist.
§ 8 Abs. 2 KStG
§ 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 KStG
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Urteil vom 22. August 2007
I R 32/06
1. Die Begründung einer Organschaft zwischen
verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben in der Rechtsform einer GmbH als
Organgesellschaften und einer kommunalen Holding-GmbH als Organträgerin ist
grundsätzlich nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S. von
§ 42 Abs. 1 AO anzusehen (Anschluss an das Senatsurteil vom
14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142).
2. Der Senat hält auch unter der Geltung des
sog. Halbeinkünfteverfahrens daran fest, dass eine Kapitalgesellschaft aus
körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche
Sphäre verfügt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
seit Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182,
123).
3. Das Unterhalten eines strukturell
dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH
(hier: das Unterhalten eines Bäderbetriebs) ohne Verlustausgleich und ggf.
ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin
(Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme
einer vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2004
I R 9/03, BFHE 207, 142).
4. Der ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann
keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den
Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muss sich zwischen
der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (Bestätigung
des Senatsurteils vom 1. August 1984 I R 99/80, BFHE 142,
123, BStBl II 1985, 18).
§ 8 Abs. 3 KStG
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 25/05
1.
Der durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn aus der
Veräußerung eines Grundstücks ist mit Übergang des
zivilrechtlichen Eigentums auf den Käufer auch dann realisiert, wenn
Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr vertragsgemäß erst später
übergehen; der Veräußerer bleibt nach dem Eigentumserwerb des
Käufers regelmäßig nicht wirtschaftlicher
Eigentümer.
2.
Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer
Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur
dann als vGA zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm
nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
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Urteil vom 8. Oktober 2008
I R 61/07
1. Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahe
stehende Kapitalgesellschaft setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter in der
vorteilsgewährenden oder der empfangenden Kapitalgesellschaft eine
beherrschende Stellung innehat.
2. Wurde eine durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasste, nicht vollwertige Darlehensforderung
im Jahr der Darlehensgewährung fehlerhaft nicht wertberichtigt und wird die
Wertberichtigung aufgrund des Grundsatzes des formellen Bilanzzusammenhangs in
einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum nachgeholt, so kann die Nachholung in
dem nachfolgenden Veranlagungszeitraum zu einer vGA führen.
3. Reicht der Steuerpflichtige mit der
Steuererklärung zunächst einen formnichtigen Jahresabschluss ein und
ersetzt er diesen später durch einen wirksamen Jahresabschluss, ist
für die Übereinstimmung der steuerlichen mit der handelsrechtlichen
Wahlrechtsausübung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG auf den
wirksamen Jahresabschluss abzustellen.
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Urteil vom 23. September 2008
I R 62/07
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,
nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen
kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den
Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für
Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche
Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.
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Urteil vom 20. August 2008
I R 19/07
Eine Rückstellung für die Verpflichtung
einer GmbH, einer Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen
nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
zu erstatten, führt zu einer vGA.
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Urteil vom 29. April 2008
I R 67/06
Leistet der Geschäftsführer einer GmbH
in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine
Zahlung an einen vormaligen Gesellschafter, liegt hierin jedenfalls dann eine
vGA, wenn die Begründung der nach der Vorstellung des
Geschäftsführers bestehenden Leistungspflicht als vGA zu beurteilen
wäre.
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Urteil vom 5. März 2008
I R 12/07
1. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher
Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf
eine Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der
Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige, einmalige
Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu
fordern.
2. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher
Sicht grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der
Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem
Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des
Versorgungsfalls abhängig gemacht wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom
2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311).
In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der
fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die
Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines
versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu
berücksichtigen.
3. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die
gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als
Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des
Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen
Abschlag rechtfertigen.
4. Die Zusage sofort unverfallbarer, aber
zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden.
Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die
unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis
geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der
Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit
erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts
(Bestätigung des Senatsurteils vom 20. August 2003
I R 99/02, BFH/NV 2004, 373, sowie des BMF-Schreibens vom
9. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1393, unter 1.).
5. Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur
Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung
abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten,
wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und
bestandskräftig geworden sind.
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 8/06
Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch
den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in
Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach
Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der
Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu
bewerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005
I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).
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Urteil vom 19. Dezember 2007
VIII R 13/05
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem
beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an
seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur
darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter
einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene
Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002,
685).
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Beschluss vom 6. November 2007
I R 72/06
Die von einem Betrieb gewerblicher Art für
die Nutzung öffentlicher Flächen an seine Trägerkörperschaft
entrichteten Sondernutzungsentgelte mindern den Gewinn des Betriebes
gewerblicher Art (Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 18. September 2007 I R
73/06
1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der
Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, so ist dies im
Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des
Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende
Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage
der Tantieme einbezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Dezember
2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524).
2. Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei
regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige
Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung
mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel
nicht vorgenommen werden.
3. Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen
führen regelmäßig zu einer vGA, und zwar in Höhe des
Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und
derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen
Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.
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Urteil vom 21. August 2007
I R 74/06
1. Bei Erlass eines Änderungsbescheides nach
§ 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden
Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.
2. Die Zuführungen zu der Rückstellung
für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den
Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber
als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind außerhalb der
Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus
verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung
nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte
Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung
gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer
Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten
Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603
Tz. 8).
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Urteil vom 19. Juni 2007
VIII R 54/05
Verschafft sich der Geschäftsführer
einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber
Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich
Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine
mittelbare vGA zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen
Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch
nicht in seinem Interesse erfolgt sind.
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Urteil vom 24. April 2007
I R 37/06
1.
Leistet eine Genossenschaft an ihre Mitglieder Zahlungen, die sie fremden
Dritten unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht gewährt, so
sind die gezahlten Beträge nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen
des § 22 KStG gewinnmindernd zu
berücksichtigen.
2.
Mitgliedergeschäfte i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG
sind nur solche Geschäfte, bei denen die Mitglieder der Genossenschaft als
Unternehmer gegenübertreten. Ein Mitgliedergeschäft liegt daher nicht
vor, wenn die Genossen ausschließlich im Rahmen von
Arbeitsverhältnissen für die Genossenschaft tätig
sind.
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 27-29/05
Die
Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge)
greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der
Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.
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Beschluss vom 13. Juni 2006
I R 58/05
1.
Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz auch dann zu bilden, wenn sie in
der Handelsbilanz zu Unrecht nicht gebildet worden
ist.
2. Ein
unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu
korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur
nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" kommt nur in Betracht,
wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen
für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht
mehr geändert werden dürfen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai
1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990,
1044).
3. Ein
Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen
Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es
in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer
Durchsicht der Bilanz hätte bemerken
müssen.
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Urteil vom 3. Mai 2006
I R 124/04
1.
Eine Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) setzt die
"niedrige Besteuerung" (§ 8 Abs. 3 AStG) der ausländischen
Beteiligungsgesellschaft (sog. Zwischengesellschaft) voraus. Entspricht die nach
dem maßgeblichen ausländischen Recht geschuldete Steuer (Senatsurteil
vom 9. Juli 2003 I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4) dem
in § 8 Abs. 3 AStG angeführten Schwellenwert der
Steuerbelastung, liegt auch dann keine "niedrige Besteuerung" vor, wenn der
ausländischen Steuerfestsetzung ein behördliches Verfahren
vorausgegangen ist, in dem auf gesetzlicher Grundlage und unter Mitwirkung des
Steuerpflichtigen der Umfang einer Steuerermäßigung festgelegt wurde
(hier: gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer anpassenden
Erhöhung der Steuerbelastung durch sec. 41 subsec. 9 des
irischen Finance Act 1980/1992 für irische Tochtergesellschaften im
International Financial Services Centre in
Dublin).
2. Die
Inkaufnahme einer höheren Belastung mit ausländischer
Körperschaftsteuer durch eine ausländische (hier: irische)
Kapitalanlagegesellschaft zieht auch dann keine verdeckte
Gewinnausschüttung nach sich, wenn hierdurch bei den inländischen
Anteilseignern die Hinzurechnung gemäß § 7 ff. AStG
vermieden wird.
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Urteil vom 9. November 2005
I R 89/04
Erteilt
eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog.
Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten
Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft eine sog.
Überversorgung nach sich (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Mai 1995
I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996,
204).
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Urteil vom 9. November
2005 I R 27/03
Es
verstößt nicht gegen Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) sowie
Art. 59 EGV (= Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit
einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen stehen, steuerlich unterschiedlich behandelt werden, je
nachdem, ob das verbundene Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig ist,
mit dem eine Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechende
Abkommensregelung vereinbart worden ist, oder aber in einem Mitgliedstaat, bei
dem dies (wie in Art. 3 DBA-Italien 1925) nicht der Fall ist (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 5. Juli 2005 Rs. C-376/03 "D.", ABlEU 2005, Nr. C
271/4).
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Urteil vom 6. April 2005 I R
22/04
1.
Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für die von
dieser gelieferten Waren Preise, die sie einem fremden Unternehmen nicht
eingeräumt hätte, so liegt darin eine
vGA.
2. Die
Ermittlung des hiernach maßgeblichen Fremdvergleichspreises ist in erster
Linie Aufgabe des FG. Dessen Würdigung kann im Revisionsverfahren nur
daraufhin untersucht werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist
und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze
verstößt.
3.
Ein Einkaufspreis hält nicht notwendig schon deshalb dem Fremdvergleich
stand, weil er sich an einer Preisliste orientiert, die für alle Kunden des
betreffenden Lieferanten gleichermaßen
gilt.
4. Eine
Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise
akzeptieren, bei denen sie die betreffenden Waren voraussichtlich nur mit
Verlust verkaufen kann (Anschluss an Senatsurteile vom 17. Februar 1993
I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457; vom 17. Oktober 2001
I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004,
171).
5. Vertreibt
eine Kapitalgesellschaft sowohl Produkte einer Schwestergesellschaft als auch
Waren, die sie von Fremdunternehmen bezogen hat, so müssen bei der
Ermittlung des Fremdvergleichspreises für die Waren der
Schwestergesellschaft die mit den Fremdprodukten erzielten Handelsmargen
berücksichtigt werden.
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Urteil vom 6. April 2005
I R 86/04
Trägt
eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte
Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des
Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur
untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Eine schädliche private
Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden
Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das
Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen
würde.
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Urteil vom 23. Februar
2005 I R 70/04
1.
Die Erteilung einer Pensionszusage an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im
Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen
zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft,
ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige
wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verläßlich
abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2.
Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den
Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer
Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar.
Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG mit 1 v.H. des Listenpreises, sondern nach
Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.
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Beschluss vom 25. Januar
2005 I R 8/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs
gewerblicher Art durch eine Gebietskörperschaft (hier: das Unterhalten des
Bäderbetriebs einer Stadt) ohne Verlustausgleich und angemessenen
Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft zur Annahme einer vGA
führt.
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Urteil vom 15. Dezember
2004 I R 6/04
Ist
eine GmbH neben ihren Gesellschaftern an einer anderen Kapitalgesellschaft
beteiligt und nimmt sie an einer Kapitalerhöhung bei jener Gesellschaft
nicht teil, so kann dieses Verhalten nur dann zu einer vGA führen, wenn die
GmbH für ihr Recht zum Bezug neuer Anteile ein Entgelt hätte erzielen
können.
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Urteil vom 17. November
2004 I R 56/03
1.
Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt
verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer
Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vGA führen. Ob eine
Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse oder im
Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen
Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und
"Liebhaberei" entwickelt worden sind (Bestätigung des Senatsurteils vom
4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182,
123).
2. Erwirbt und
unterhält eine GmbH ein Einfamilienhaus und vermietet dieses an ihren
Gesellschafter-Geschäftsführer zu dessen privaten Wohnzwecken, bemisst
sich die anzusetzende Miete regelmäßig nach den Grundsätzen der
Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags. Vorteile der GmbH
aus der Inanspruchnahme begünstigter Aufwendungen für
Baudenkmäler nach § 82i EStDV 1990 sind nicht
einzubeziehen.
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Urteil vom 15. September 2004
I R 7/02
1.
Aufwendungen für die Instandsetzung eines Gebäudes, die weder der
Herstellung der Betriebsbereitschaft noch der Erweiterung oder der wesentlichen
Verbesserung des Gebäudes dienen, sind für Veranlagungszeiträume
bis 2003 nicht allein wegen ihrer zeitlichen Nähe zum Anschaffungsvorgang
aktivierungspflichtig (Anschluss an BFH-Urteile vom 12. September 2001
IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und
IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003,
574).
2. Bringt eine
GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, an deren Vermögen
ausschließlich der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist, so
liegt eine vGA in Höhe des fremdüblichen Entgelts für das
eingebrachte Unternehmen
vor.
3. Wird der
Wert des von der GmbH übertragenen Unternehmens dadurch gemindert, dass die
GmbH ihrem Gesellschafter eine überhöhte Vergütung zugesagt hat,
so ist bei der Berechnung der vGA nicht der geminderte Unternehmenswert
anzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Wert, der sich bei einer
Vereinbarung angemessener Bezüge
ergäbe.
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Urteil vom 15. September 2004
I R 62/03
1.
Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der
wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im
Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht
ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG
zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach
Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4
EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen
letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 13. November 1975 IV R 170/73,
BFHE 117, 367, BStBl II 1976,
142).
2. Eine
Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge
übersteigt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).
Nicht um Aktivbezüge in diesem Sinne handelt es sich bei vGA
(Bestätigung des Senatsurteils vom 30. Juli 1997 I R 65/96,
BFHE 184, 297, BStBl II 1998,
402).
3. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder eine diesem nahe
stehende Person wird regelmäßig nur dann auf die Barauszahlung von
Lohn verzichten und mit dessen Umwandlung in eine Versorgungsanwartschaft
einverstanden sein, wenn sein Versorgungsanspruch ausreichend besichert
ist.
4. Fest
zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewissen
Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Satz 4 EStG. Solange solche Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener
jährlicher Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v.H.
bleiben, nehmen sie keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung
(Bestätigung des Senatsurteils vom 31. März 2004
I R 79/03, BFHE 206, 52, BStBl II 2004, 940). Sie sind überdies
auch bezogen auf eine zugesagte Invaliditätsrente bereits in der
Anwartschafts- und nicht erst in der Leistungsphase rechnerisch in die
Ermittlung des Teilwerts der Anwartschaft
einzubeziehen.
5.
Sagt eine GmbH ihrem als Arbeitnehmer angestellten beherrschenden Gesellschafter
oder einer diesem nahe stehenden Person "spontan" die Zahlung einer
Zusatzvergütung für die Erbringung besonderer Leistungen zu, so ist
die gezahlte Vergütung regelmäßig vGA, wenn die Zusage nicht vor
den erbrachten Leistungen erteilt wird.
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Urteil vom 14. Juli 2004
I R 111/03
Zahlt
eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit, so liegt darin nicht immer eine verdeckte
Gewinnausschüttung (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 19. März
1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577, und vom
27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001,
655).
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Urteil vom 14. Juli 2004
I R 57/03
Übernimmt
eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr
Geschäftsführer und mittelbarer Gesellschafter aus Anlass seines
Geburtstags eingeladen hat, so sind ihre sich hieraus ergebenden Aufwendungen
vGA. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von
der Höhe der Aufwendungen und auch dann, wenn die Teilnehmer der
Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft
sind.
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Urteil vom 31. März 2004
I R 65/03
1.
Eine Pensionszusage einer GmbH zugunsten ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Regelfall durch das
Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst, wenn die eingegangene
Versorgungsverpflichtung aus Sicht des Zusagezeitpunktes für die
Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall können die
Zuführungen zu der Pensionsrückstellung ganz oder teilweise verdeckte
Gewinnausschüttungen
sein.
2. Eine
Pensionszusage ist nicht bereits dann unfinanzierbar, wenn im ungünstigsten
Fall --bei Verwirklichung des größten denkbaren Risikos-- die zu
bildende Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden
müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft
führen würde. Sie ist erst dann nicht finanzierbar, wenn ihre
Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne
führen würde (Bestätigung der ständigen
Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 20. Dezember 2000
I R 15/00, BFHE 194, 191; vom 7. November 2001
I R 79/00, BFHE 197, 164; vom 4. September 2002
I R 7/01, BFHE 200,
259).
3. Wird auf
das Leben des durch die Versorgungszusage begünstigten
Gesellschafter-Geschäftsführers eine (voll- oder teilkongruente)
Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, ist die
Finanzierbarkeitsprüfung auf die jährlichen Versicherungsbeiträge
zu beziehen.
4. Ist
eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so
rechtfertigt dies nicht die gewinnerhöhende Auflösung der
Pensionsrückstellung. Vielmehr sind nur die im jeweiligen
Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung
außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche
Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen
zuzuordnen sind, ist nicht zulässig (Bestätigung der ständigen
Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BFHE 197,
164).
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Urteil vom 31. März
2004 I R 70/03
1.
Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der im
Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht
ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG
zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach
Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4
EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen
letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 13. November 1975
IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976,
142).
2. Eine
Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge
übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
des BFH).
3. In die
hierbei anzusetzenden letzten Aktivbezüge sind die fiktiven
Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht
einzubeziehen.
4.
Eine überhöhte Rückstellung ist nach den Grundsätzen des
formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz
aufzulösen (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. November 1995
I R 37/95, BFH/NV 1996, 596; vom 4. September 2002
I R 48/01, BFH/NV 2003, 347).
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Urteil vom 31. März
2004 I R 79/03
1.
Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der
wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im
Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht
ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG
zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach
Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4
EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen
letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 13. November 1975
IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976,
142).
2. Eine
Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge
übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
des BFH).
3. Bei der
Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind in die
Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der
Begünstigte aus Sicht des Zeitpunktes der Zusage der betrieblichen
Altersversorgung aufgrund der bis dahin geleisteten Beiträge in die (nicht
freiwillig fortgeführte) gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den
Ruhestand voraussichtlich zu erwarten hat. In die letzten Aktivbezüge sind
die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht
einzubeziehen.
4.
Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewisse
Erhöhung i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Satz 4 EStG (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Mai 1995
I R 16/94, BFHE 178, 134, BStBl II 1996, 420; vom 25. Oktober
1995 I R 34/95, BFHE 179, 274, BStBl II 1996, 403). Solange solche
Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten
von regelmäßig max. 3 v.H. bleiben, nehmen sie auch keinen
Einfluss auf das Vorliegen einer
Überversorgung.
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Urteil vom 31. März
2004 I R 83/03
1.
Tätigt eine GmbH Risikogeschäfte (Wertpapiergeschäfte), so
rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Annahme, die Geschäfte
würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters
ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche
Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch
Verlustgefahren wahrzunehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom
8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487;
Abweichung von den BMF-Schreiben vom 19. Dezember 1996, BStBl I 1997, 112
und vom 20. Mai 2003, BStBl I 2003,
333).
2. Eine vGA
kann jedoch anzunehmen sein, wenn die GmbH die Wertpapiergeschäfte mit
ihren beherrschenden Gesellschaftern tätigt und der Kaufpreis durch
Kursbeeinflussung zugunsten der Gesellschafter bestimmt
ist.
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Urteil vom 28. Januar 2004
I R 87/02
1.
Lesen Bedienstete eines Betriebs gewerblicher Art
(Frischwasser-)Messeinrichtungen ab und stellt der Betrieb gewerblicher Art die
Ableseergebnisse (Hebedaten) der Trägerkörperschaft zu deren
hoheitlichen Zwecken (Abwassergebührenerhebung) zur Verfügung, ohne
hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen, so
liegt darin eine vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Juli 1996
I R 108-109/95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997,
230).
2. Ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird jedenfalls dann nicht
auf die (anteilige) Deckung der vollen Selbstkosten für die erbrachte
Leistung verzichten, wenn er dies gegenüber dem (gedachten) Vertragspartner
bei der Preisvereinbarung durchsetzen kann.
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Urteil vom 28. Januar
2004 I R 21/03
1.
Die Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch
eine GmbH zugunsten ihres beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe von 75 v.H. des
Bruttogehalts kann wegen ihrer Unüblichkeit auch dann zu vGA führen,
wenn die Versorgungsanwartschaft von der GmbH aus Sicht des Zusagezeitpunktes
finanziert werden
kann.
2. Die
Rückstellung wegen einer Versorgungszusage, die den Wert einer fehlenden
Anwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers auf gesetzliche
Rentenleistungen ersetzt, ist steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen, in
dem sich die im Falle der Sozialversicherungspflicht zu erbringenden
Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten (Anschluss an Senatsurteil vom
15. Juli 1976 I R 124/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977,
112).
3. Ist eine
Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so
rechtfertigt dies nicht die gewinnerhöhende Auflösung der
Pensionsrückstellung. Vielmehr sind nur die im jeweiligen
Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung
außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche
Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen
zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.
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Urteil vom 28. Januar
2004 I R 50/03
Abgeltungszahlungen
für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder an eine diesem
nahestehende Person stellen auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den
Voraussetzungen der Zahlungen und trotz des gesetzlichen Verbots der Abgeltung
von Urlaubsansprüchen in § 7 Abs. 4 BUrlG keine vGA dar,
wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme
entgegenstehen.
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Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 22/03
Verspricht
eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine
Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann
in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der
tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust
verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Anderenfalls liegt in
Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden
Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags
ergeben hätte, eine vGA vor.
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Urteil vom 22. Oktober
2003 I R 36/03
1.
Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf
eine erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Gewinntantieme, so
müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte der vereinbarten
Vorschusszahlungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden.
Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer des Recht
einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu
können.
2.
Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und
eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist der
Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine vGA (Anschluss an das Senatsurteil
vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998,
545). Dabei ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter im
Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen
(Anschluss an die Senatsurteile vom 28. Februar 1990 I R 83/87,
BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19. Januar 1994 I R 93/93,
BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725).
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Urteil vom 22. Oktober 2003
I R 37/02
1.
Dem Schriftformgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 wird
durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der Pensionsanspruch nach
Art und Höhe festgelegt wird. Zweifel daran, ob Schriftstücke eine
bindende Zusage einer betragsmäßig fixierten Altersversorgung
enthalten, gehen zu Lasten desjenigen, der den Ansatz der
Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz
begehrt.
2. Eine in
der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage
gebildete Rückstellung ist in der ersten noch änderbaren Bilanz
gewinnerhöhend aufzulösen.
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Urteil vom 23. Juli 2003
I R 80/02
1.
Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung seines 64.
Lebensjahres eine Pensionszusage, nach der der Versorgungsfall mit Vollendung
des 70. Lebensjahres eintreten soll, so sind die Zuführungen zu einer
deshalb gebildeten Pensionsrückstellung regelmäßig verdeckte
Gewinnausschüttungen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft in den
neuen Bundesländern ansässig ist und die Zusage im Jahr 1991 erteilt
hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 2002 i R 43/01,
BFHE 199, 157, BStBl II 2003,
416).
2. Wird der in
einer Pensionszusage vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalls durch eine
spätere Änderung der Zusage hinausgeschoben, so ist für die Zeit
bis zum Wirksamwerden der Änderung die Erdienbarkeit des
Versorgungsanspruchs nach Maßgabe der ursprünglichen Zusage zu
beurteilen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Mai 1998
I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998,
689).
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Urteil vom 9. Juli 2003 I
R 100/02
1.
Es ist am Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters zu beurteilen, ob eine Kapitalgesellschaft eine sich ihr
bietende Geschäftschance auch wahrgenommen hätte. Ob sie die Chance
mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren
Gesellschafter als Subunternehmer beauftragt, unterliegt ihrer freien
unternehmerischen Entscheidung (ständige
Rechtsprechung).
2.
Auch bei Einschaltung des Gesellschafters als Subunternehmer hat die
Kapitalgesellschaft diesem jene Vergütung zu zahlen, die für die
erbrachte Leistung marktüblich ist. Sie kann die Vergütung nicht
pauschal an ihrem zu erwartenden (Gesamt-)Gewinn orientieren und ggf.
entsprechend kürzen. Ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter wird regelmäßig allerdings nur eine
Vergütung akzeptieren, die der Gesellschaft eine Gewinnmöglichkeit aus
dem betreffenden Geschäftsvorfall
belässt.
3.
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen Auftrag, der zunächst ihrem
Gesellschafter angeboten worden ist, auf dessen Veranlassung hin als eigenen und
beauftragt sie sodann ihrerseits den Gesellschafter als Subunternehmer, so ist
zu erwarten, dass sie für die Übernahme des Auftrags und dessen
Durchführung eine angemessene Vergütung verlangen
wird.
4. Die
Vereinbarung über eine Honorarabrechnung nach Tagessätzen für
freiberuflich zu erbringende Leistungen des alleinigen
Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH muss in der
Regel klar und eindeutig sein. Ist diese Art der Honorarabrechnung in dem
betreffenden freiberuflichen Bereich jedoch üblich, kann sie auch ansonsten
steuerlich zu akzeptieren sein.
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Urteil vom 4. Juni 2003 I R
24/02
1.
Die Angemessenheit des Gesamtausstattung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand
derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt
der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden
sind.
2. Die
Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu
ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen
sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind
nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite
übersteigen.
3.
Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer
eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt
hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen
Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt
nachprüfbar.
4.
Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
angemessen, so muss nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die
Vergütung zu mehr als 25 v.H. aus variablen Anteilen
besteht.
5. Die
Zahlung einer Gewinntantieme zugunsten eines
Gesellschafter-Geschäftsführers ist insoweit, als sie 50 v.H. des
Jahresgewinns übersteigt, in der Regel vGA. Bemessungsgrundlage dieser
Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der
Tantieme.
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Urteil vom 4. Juni 2003
I R 38/02
1.
Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand
derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt
der Gehaltsvereinbarungen vorgelegen haben und angestellt worden
sind.
2. Die
Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu
ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen
sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind
nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite
übersteigen.
3.
Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer
eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt
hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen
Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt
überprüfbar.
4.
Die als angemessen anzusehende Gesamtausstattung bezieht sich
regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung
mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer müssen deswegen
insbesondere bei sog. kleineren GmbH ggf. Vergütungsabschläge
vorgenommen werden, die von den Unterschieden in den Aufgabenstellungen, in der
zeitlichen Beanspruchung und in der für den Betrieb der GmbH zu tragenden
Verantwortung abhängen. In Ausnahmefällen können auch
Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein. Es kann jedoch auch bei einer
kleineren GmbH nicht pauschal von den Vergleichswerten ausgegangen werden, die
sich für einen Geschäftsführer und einen leitenden Angestellten
ergeben.
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Urteil vom 27. Februar 2003 I
R 46/01
1.
Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so führt dies
zu einer vGA, soweit die Gesamtausstattung des
Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung der
Tantiemeleistungen unangemessen hoch
ist.
2. Die
Angemessenheit der Gesamtausstattung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand
derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt
der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden
sind.
3. Die
Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu
ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen
sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind
nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite
übersteigen.
4.
Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsleiter eine
gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt
hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen
Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt
überprüfbar.
5.
Steht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sprunghafter Gewinnanstieg
ernsthaft im Raum, so kann es bei Vereinbarung einer gewinnabhängigen
Vergütung geboten sein, diese auf einen bestimmten Höchstbetrag zu
begrenzen.
6.
Arbeitet ein Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich für
weitere Unternehmen, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in
der Regel mindernd zu
berücksichtigen.
7.
Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
angemessen, so muss nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die
Vergütung zu mehr als 25 v.H. aus variablen Anteilen
besteht.
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Urteil vom 7. August 2002
I R 2/02
1.
Eine vGA setzt voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der
Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
auszulösen.
2.
Beiträge, die eine GmbH für eine Lebensversicherung entrichtet, die
sie zur Rückdeckung einer ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
zugesagten Pension abgeschlossen hat, stellen auch dann keine vGA dar, wenn die
Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
ist.
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Urteil vom 10. Juli 2002 I R
37/01
1.
Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss
grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt
werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren bzw. angestellt worden
sind.
2. Hielt eine
Tantiemevereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses einem Fremdvergleich stand
und erhöhte sich die Bemessungsgrundlage für die Tantieme später
in unerwartetem Maße, so führt die entsprechende Erhöhung der
Tantieme nur dann zu einer vGA, wenn die Gesellschaft die Vereinbarung zu ihren
Gunsten hätte anpassen können und darauf aus im
Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen
verzichtete.
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Urteil vom 5. Juni 2002
I R 69/01
Wird
dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben einem monatlichen
Festgehalt jährlich eine weitere Festvergütung für den Fall
gezahlt, dass eine bestimmte Umsatzgrenze erreicht wird, ist eine vGA
regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Gesamtvergütung ihrer
Höhe nach unangemessen ist (Abgrenzung zum Senatsurteil vom
19. Februar 1999 I R 105-107/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999,
321).
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Urteil vom 24. April 2002
I R 43/01
Verspricht
eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit
nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig
zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere
dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der
Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung
aufbauen konnte.
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Urteil vom 24. April 2002
I R 18/01
1.
Die Erteilung einer Pensionszusage an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im
Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen
zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft,
ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige
wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt
werden kann (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2.
Die Dauer dieser Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles
ab. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten
"aufgekauft" und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu
gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog.
Management-buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen
nur rund ein Jahr abgewartet wird (Anschluss an die Senatsurteile vom
29. Oktober 1997 I R 52/97, BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318;
vom 18. Februar 1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384; vom
18. August 1999 I R 10/99, BFH/NV 2000,
225).
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Urteil vom 24. April 2002
I R 20/01
Werden
Wirtschaftsgüter, die Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art
sind, ohne entsprechende Gegenleistung in den Hoheitsbereich der
Trägerkörperschaft überführt, ist dies nicht als Entnahme,
sondern als Gewinnausschüttung zu
beurteilen.
-
Urteil vom 7. November 2001 I
R 57/00
Die
Berechnung der Gewerbesteuerumlage im Organkreis nach der sog. Belastungsmethode
("Stand-alone-Methode") führt jedenfalls für das Jahr 1985 nicht zur
Annahme einer vGA.
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Urteil vom 8. August 2001
I R 106/99
Tätigt
eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so
rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte
würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters
ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche
Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch
Verlustgefahren wahrzunehmen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Juli 1998
I R 123/97, BFHE 186, 540, und vom BMF-Schreiben vom 19. Dezember
1996, BStBl I 1997, 112)
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Urteil vom 27. Juni 2001
I R 82-85/00
1.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser
durch die kommunalen Stadtwerke ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG). Bei dem
Betrieb eines Klärwerks und der Wahrnehmung der öffentlichen
Abwasserbeseitigung handelt es sich demgegenüber um eine hoheitliche
Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 4 Abs. 5
KStG).
2. Zu dem Betrieb
gewerblicher Art können auch die Aufwendungen und Leistungen im
Zusammenhang mit einem Blockheizkraftwerk gehören, durch das die Stadtwerke
unter Verwendung der beim Klärprozess freiwerdenden Faulgase die für
die Versorgung des Klärwerks benötigten Energien
bereitstellen.
3.
Leistungen, die im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art gegenüber der
Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken erbracht werden,
erfordern ein im Geschäftsverkehr übliches
Entgelt.
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Urteil vom 27. März 2001
I R 42/00
Bei
der Begründung einer Betriebsaufspaltung kann der im bisherigen Unternehmen
entstandene Geschäftswert auf die neu gegründete Betriebsgesellschaft
übergehen. Soweit dies der Fall ist, liegt keine verdeckte
Gewinnausschüttung darin, dass die Betriebs-GmbH dem bisherigen
Einzelunternehmer ein angemessenes Entgelt für den übergegangenen
Geschäftswert zahlt.
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Urteil vom 27. März 2001
I R 27/99
Verzichtet
der alleinige Gesellschafter einer GmbH wegen verschlechterter Gewinnsituation
der Gesellschaft auf das vereinbarte Geschäftsführergehalt, jedoch
nicht auf die ihm zugesagte Gewinntantieme, so führt die "stehengelassene"
Tantieme jedenfalls dann zur Annahme einer vGA, wenn sie weder zeitlich noch
betragsmäßig begrenzt wird.
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Urteil vom 27. März 2001
I R 40/00
Eine
Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung
von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem
Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies indiziert die
Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis
(Bestätigung der BFH-Urteile vom 19. März 1997
I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997
I R 66/96, BFH/NV 1997, 804). Das gilt auch für Fälle, in
denen die Überstundenvergütungen an mehrere
Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die
Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme
haben.
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Urteil vom 29. November 2000
I R 90/99
Erteilt
eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine
Pensionszusage, die eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der nichtehelichen
Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, so sind die
Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung nicht notwendig
vGA. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der
Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das
Anstellungsverhältnis veranlasst ist.
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Urteil vom 8. November 2000
I R 70/99
1.
Ob eine Pensionszusage zu Gunsten eines
Gesellschafter-Geschäftsführers durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist und deshalb zu einer vGA führt, ist grundsätzlich nach
den Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu
beurteilen.
2. War die
Erteilung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst, so führt die spätere Aufrechterhaltung der Zusage nicht
allein deshalb zu einer vGA, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der
verpflichteten Gesellschaft sich verschlechtert haben. Eine vGA kann vielmehr
nur dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter in der gegebenen Situation eine einem
Fremdgeschäftsführer erteilte Pensionszusage an die veränderten
Verhältnisse angepasst
hätte.
3. Ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht schon dann zur
Anpassung einer Pensionszusage verpflichtet, wenn die zusagebedingte
Rückstellung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft
führt.
4. Die
Zusage einer Altersversorgung ist nicht allein deshalb durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil eine zusätzlich bestehende
Versorgungsverpflichtung für den Invaliditätsfall nicht finanzierbar
ist (gegen BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I 1999,
512).
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Urteil vom 9. August 2000 I R
12/99
Die
Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt
in der Regel einen sog. Rückhalt im Konzern dar, für den
Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch
zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes,
soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert
zukommt.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 103/00
1.
Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde
Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im
Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander
ausgetauscht werden
können.
2. Ist
eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen
dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den
voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen
vereinbart hätten
(Fremdvergleichspreis).
3.
Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG
kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen,
ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu
müssen.
4. Das
Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene
"fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984
VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch
von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von
§ 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten
besteht.
5. Ein FG
darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über
Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz
ablehnen.
6. Bei der
Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die
Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines
Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine
Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung
des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen
Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so
rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der
Besteuerungsgrundlage.
7.
Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber,
wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise
zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden,
dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die
Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das FA die
objektive
Beweislast.
8. Nach
deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der
§§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff.
HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten.
9.
Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung
des Fremdvergleichspreises einer
Vertriebstochtergesellschaft.
10.
Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die
Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe
von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die
entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die
Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der
Vertriebsgesellschaft
führen.
11.
Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der
Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener
Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes
regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem
für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert
orientieren.
-
Beschluss vom 10. Mai 2001
I S 3/01
1.
Nach deutschem Steuerrecht bestehen für vGA keine speziellen Aufzeichnungs-
oder Dokumentationspflichten. Es bestehen allerdings die allgemeinen
Auskunftspflichten (§ 93, § 200 AO 1977), die Verpflichtung
zur Vorlage von Urkunden (§ 97, § 200 AO 1977) und ggf. auch
die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO
1977.
2. Eine
Dokumentation dient lediglich dem Nachweis, dass der Steuerpflichtige sich bei
der Festsetzung seines Verrechnungspreises von Überlegungen leiten
ließ, die auch ein fremder Dritter angestellt hätte. Sie erlaubt nur
in Grenzen den Rückschluss auf die Unangemessenheit des tatsächlich
angesetzten Preises. In keinem Fall dient sie dem Nachweis des angemessenen
Fremdvergleichspreises der Höhe
nach.
3. Eine
inländische Tochtergesellschaft hat regelmäßig keine
Möglichkeit, Kalkulationsunterlagen ihrer ausländischen
Muttergesellschaft zu beschaffen. Die Nichtbeschaffung löst deshalb nicht
die Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO 1977
aus.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1990 i.d.F. des StMBG vom 21. Dezember 1993
-
Beschluss vom 5. März 2008
I B 171/07
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft
einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann
ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in
zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten
Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts
nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung
angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem
Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen
hat.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn
eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen
inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem
Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE
214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007,
BStBl I 2007, 766).
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1991/96
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1995
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1996
-
Urteil vom 8. Oktober 2008
I R 3/06
1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges
Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die
Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das
Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich
nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.
2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts
Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen
gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die
versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden
Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden
(Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04,
BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
3. Das in § 6a Abs. 4 EStG
bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der
Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt
entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung
gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung
abdecken durfte.
4. Wird eine zunächst hoheitlich
ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft
übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden
Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt
anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach
bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe
derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte
bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und
die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen
wären.
5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen
bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im
Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche
Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine
Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegen.
6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt
öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als
Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der
Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung
geführt wurde.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999
-
Urteil vom 28. November 2007
I R 94/06
Bei der Prüfung, ob ein
Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist,
ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die
Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten
Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt
werden.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F.
§ 8 Abs. 4 KStG
-
Urteil vom 8. August 2001
I R 29/00
1.
Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. von § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1991 ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu
verstehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. August 1997
I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997,
829).
2. Um neues
Betriebsvermögen in diesem Sinne handelt es sich nicht nur dann, wenn das
neue Aktivvermögen unter Verrechnung von Zugängen und Abgängen im
betragsmäßigen Saldo höher als das ursprüngliche
Aktivvermögen ist, sondern auch dann, wenn die Neuzuführungen den
Bestand des vor der Zuführung vorhandenen Restaktivvermögens
übersteigen.
3.
Die Übernahme von Bürgschaften und die Einräumung von
Sicherheiten für Bankkredite kann der Zuführung neuen
Aktivvermögens wirtschaftlich vergleichbar sein.
§ 8 Abs. 4 KStG 1991
-
Urteil vom 20. August
2003 I R 81/02
Die
Übernahme der Anteile an einer GmbH durch eine Personengesellschaft im
Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung führt gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1991 zum Verlust der wirtschaftlichen
Identität der GmbH.
-
Urteil vom 20. August 2003
I R 61/01
1.
Die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft,
die an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, führt nicht
gemäß § 8 Abs. 4 KStG 1991 zum Verlust der
wirtschaftlichen Identität dieser anderen
Kapitalgesellschaft.
2.
Der Antrag gemäß § 68 FGO a.F., einen Steuerbescheid in ein
Klageverfahren überzuleiten, kann, wenn der geänderte Bescheid
tatsächlich nicht angefochten wurde und der Antrag auf
Verfahrensüberleitung deshalb ins Leere geht, in eine Sprungklage oder in
einen Einspruch umgedeutet werden.
§ 8 Abs. 4 KStG 1996
-
Beschluss vom 8. Oktober 2008
I R 95/04
Es wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 6
KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl I 1997, 3121, BStBl I
1998, 7) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) für
Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität --gemessen an den
Maßstäben der Neuregelung-- vor dem 1. Januar 1997 verloren
haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die
ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August
verloren haben, erst im Jahr 1998.
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F.
-
Urteil vom 5. Juni 2007
I R 106/05
1. Überwiegend neues Betriebsvermögen
i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das
zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen
übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise
zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem
betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der
Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl
II 1997, 829, und vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178,
BStBl II 2002, 392; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002, BStBl I
2002, 629 i.V.m. BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 09).
2. Innenfinanzierte Anschaffungen führen
jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8
Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn es sich um einen Fall des
Branchenwechsels handelt.
-
Urteil vom 5. Juni 2007
I R 9/06
1. Eine Reduzierung des Geschäftsbetriebs
auf einen geringfügigen Teil der bisherigen Tätigkeit verbunden mit
einer späteren Ausweitung auf eine völlig andersartige, wieder sehr
viel umfangreichere Tätigkeit kann einen mit einer Einstellung und
Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs i.S. von § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 a.F. wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalt
begründen, der zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität nach
§ 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 a.F. führt.
2. Überwiegend neues Betriebsvermögen
i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. liegt vor, wenn
das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen
übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise
zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem
betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der
Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl
II 1997, 829, und vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178,
BStBl II 2002, 392; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002, BStBl I
2002, 629 i.V.m. BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz.
09).
3. Die Zuführung auch von
Umlaufvermögen kann jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. führen, wenn sie mit
einem Branchenwechsel verbunden ist.
4. § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F.
schließt den Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an
aus. Zuvor festgestellte Verlustvorträge sind deshalb nur insoweit für
den Verlustabzug heranzuziehen, als dieser vom anteiligen Gesamtbetrag der
Einkünfte vorzunehmen ist, der auf den Zeitraum bis zur
Anteilsübertragung entfällt (gegen BMF-Schreiben vom 16. April
1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 33).
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. und n.F.
-
Urteil vom 14. März
2006 I R 8/05
1.
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der
Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der
Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger
Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die
Gegebenheiten des Einzelfalles (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Mai 2004
I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss
vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005,
528; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 12 und
33).
2. Ist das FA
im Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie im Verlustfeststellungsbescheid
zum 31. Dezember 1997 davon ausgegangen, eine GmbH habe ihre
wirtschaftliche Identität gemäß § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 n.F. im Jahr 1997 verloren, und werden diese Bescheide auf
Antrag der GmbH aufgehoben, kann das FA grundsätzlich den
bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996
wegen widerstreitender Steuerfeststellungen gemäß § 174
Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es nunmehr davon ausgeht, der Verlust der
wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 KStG 1996
a.F. bereits im Jahr 1996 eingetreten.
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997
-
Urteil vom 27. August 2008
I R 78/01
1. Die Übernahme von 60 v.H. des
Stammkapitals einer Körperschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung
steht einer entsprechenden Anteilsübertragung i.S. von § 8
Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) gleich.
2. Werden die Anteile an einer GmbH
anlässlich einer Kapitalerhöhung von einer KG übernommen, an der
die übrigen Gesellschafter der GmbH mittelbar im letztlich selben
Verhältnis beteiligt sind, liegt ein schädlicher Anteilseignerwechsel
i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 vor (Bestätigung
des Senatsurteils vom 20. August 2003 I R 81/02, BFHE 203, 424,
BStBl II 2004, 614).
3. § 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des
Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997
(BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) i.V.m. § 54 Abs. 6
Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom
19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7), nunmehr
§ 34 Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung
der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I
2000, 1428) wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise
zurück.
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des UntStRFoG
-
Beschluss vom 8. Oktober 2008
I R 95/04
Es wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 6
KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl I 1997, 3121, BStBl I
1998, 7) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) für
Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität --gemessen an den
Maßstäben der Neuregelung-- vor dem 1. Januar 1997 verloren
haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die
ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August
verloren haben, erst im Jahr 1998.
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F.
-
Urteil vom 29. April 2008
I R 91/05
1. Fremdfinanzierte Anschaffungen führen zu
neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG
1996 n.F.
2. Der Verlust der wirtschaftlichen
Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2
KStG 1996 n.F. setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der
Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Erwirbt die Gesellschaft noch im
Jahr der Anteilsübertragung überwiegend neues Betriebsvermögen,
ist aufgrund des engen zeitlichen auch der erforderliche sachliche Zusammenhang
widerlegbar zu vermuten (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006
I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 26. Mai 2004
I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss
vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005,
528).
-
Beschluss vom 6. April 2005
I R 95/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, von welchem Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen
Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum
5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (§ 54
Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom
19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7; § 34
Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000,
1428).
-
Beschluss vom 19. Dezember
2001 I R 58/01
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu den Fragen Stellung zu
nehmen,
- unter
welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. von
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590, BStBl I 1997, 928) anzunehmen ist,
und
- von welchem
Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 in der
vorgenannten Fassung erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der
wirtschaftlichen Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in
1997 bis zum 5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist
(§ 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur
Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen
Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121; § 34
Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000,
1428).
§ 8 Abs. 4 KStG 1996/1999
-
Beschluss vom 22. August 2006
I R 25/06
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber
eingeholt,
ob die
Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch Art. 2
Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom
29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) -aufgrund
Neuveröffentlichung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2
KStG 1996 vom 22. April 1999 (BGBl I 1999, 817, BStBl I 1999, 461):
§ 8 Abs. 4 KStG 1999- gegen Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG verstößt, weil die Änderung auf
einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen
ist, der den Rahmen des vom Bundestag beschlossenen Anrufungsbegehrens und des
ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritten
hat,
bejahendenfalls,
ob der Verfassungsverstoß infolge der Änderung von § 8
Abs. 4 KStG 1999 in der vorgenannten Fassung durch Art. 4 Nr. 2
des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794,
BStBl I 2002, 4) rückwirkend geheilt worden
ist.
§ 8 Abs. 4 KStG 1999
-
Urteil vom 5. Juni 2007
I R 106/05
1. Überwiegend neues Betriebsvermögen
i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das
zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen
übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise
zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem
betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der
Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl
II 1997, 829, und vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178,
BStBl II 2002, 392; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002, BStBl I
2002, 629 i.V.m. BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 09).
2. Innenfinanzierte Anschaffungen führen
jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8
Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn es sich um einen Fall des
Branchenwechsels handelt.
-
Urteil vom 26. Mai 2004
I R 112/03
1.
Die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Körperschaft ist keine
Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. des § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1999 (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. August 2001
I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002,
392).
2. Der Verlust
der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8
Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 setzt voraus, dass zwischen der
Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist nicht
gegeben, wenn die GmbH zunächst ihren Unternehmenszweck umgestellt und die
neue Tätigkeit mit verändertem Betriebsvermögen aufgenommen hat
und mehr als acht Jahre später die Gesellschaftsanteile
veräußert werden.
§ 8 Abs. 4 KStG 1999/2002
-
Beschluss vom
15. Dezember 2004 I B 115/04
1.
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999/2002 setzt voraus, dass zwischen
der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht
(Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Mai 2004 I R 112/03,
BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085). Es ist ernstlich zweifelhaft, dass dieser
Zusammenhang gegeben ist, wenn zwischen der schädlichen
Anteilsveräußerung i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2
KStG 1999/2002 und der Fortführung des Unternehmens nach Zuführung
neuen Betriebsvermögens mehr als drei Jahre liegen (Abweichung vom
BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 12 und
33).
2.
Einstweiliger Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen
Berücksichtigung eines höheren Verlustvortrags kann nur durch
Anfechtung und Aussetzung der Vollziehung des vorangehenden
Verlustfeststellungsbescheides, nicht aber des Folgebescheides erreicht
werden.
§ 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KStG 1996 n.F.
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Urteil vom 28. Mai 2008
I R 87/07
1. § 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F.
definiert die "wirtschaftliche Identität" einer Körperschaft in
Satz 1 nicht, sondern bestimmt in Satz 2 lediglich beispielhaft, wann
eine wirtschaftliche Identität nicht mehr gegeben ist. Satz 2 des
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. als Regelbeispiel setzt damit aber
zugleich mittelbar einen Maßstab für die unter Satz 1 zu
fassenden Sachverhalte. Sie müssen Voraussetzungen erfüllen, die mit
den in Satz 2 genannten wirtschaftlich vergleichbar sind (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 20. August 2003 I R 61/01
und I R 81/02, BFHE 203, 135 und 424, BStBl II 2004, 616 und 614; vom
5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207).
2. Wenn im Zusammenhang mit der die Hälfte
des gezeichneten Kapitals übersteigenden Übertragung von
Geschäftsanteilen und einer Änderung des Unternehmenszwecks von einer
aktiv tätigen zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen
einer Betriebsaufspaltung (Branchenwechsel) kein neues Betriebsvermögen
zugeführt worden ist, liegt eine wirtschaftlich mit dem Regelbeispiel
vergleichbare Situation nicht vor.
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