Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 54 Abs. 10a KStG 1990 i.d.F. des StMBG vom 21. Dezember 1993
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Beschluss vom 5. März 2008
I B 171/07
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft
einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann
ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in
zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten
Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts
nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung
angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem
Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen
hat.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn
eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen
inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem
Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE
214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007,
BStBl I 2007, 766).
§ 54 Abs. 10a KStG 1999
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Urteil vom 26. September 2007
I R 8/07
Wurde für eine Ausschüttung EK 45
verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45
als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur
Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die
Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat
sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass
nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der
Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem
EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28
Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben,
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das
Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.
§ 54 Abs. 11 KStG 1999
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Urteil vom 26. September 2007
I R 8/07
Wurde für eine Ausschüttung EK 45
verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45
als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur
Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die
Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat
sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass
nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der
Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem
EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28
Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben,
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das
Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.
§ 54 Abs. 11 Satz 2 KStG 1991
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Urteil vom 27. Juni 2001
I R 2/01
Gemäß
§ 54 Abs. 11 Satz 2 KStG 1991 sind noch vorhandene
Restbestände des EK 56 zum Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1995
endenden Wirtschaftsjahres auf den Teilbetrag des EK 50 umzugliedern. Gleichwohl
gilt für eine Gewinnausschüttung, die nach § 28 Abs. 2
Satz 1 KStG 1991 mit dem vEK zum Schluss eines früher endenden
Wirtschaftsjahres zu verrechnen ist, das bisherige EK 56 und nicht der
umgegliederte Teilbetrag auch dann als verwendet, wenn sich infolge der
Ausschüttung das vEK erst nach Ablauf des letzten im Kalenderjahr 1994
endenden Wirtschaftsjahres verringert (gegen BMF-Schreiben vom 16. Mai
1994, BStBl I 1994, 315).
§ 54 Abs. 6 KStG 1996 i.d.F. des RVFinG
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Beschluss vom 8. Oktober 2008
I R 95/04
Es wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 6
KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl I 1997, 3121, BStBl I
1998, 7) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) für
Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität --gemessen an den
Maßstäben der Neuregelung-- vor dem 1. Januar 1997 verloren
haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die
ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August
verloren haben, erst im Jahr 1998.
§ 54 Abs. 6 KStG 1996 i.d.F. des UntStRFoG
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Beschluss vom 8. Oktober 2008
I R 95/04
Es wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 6
KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl I 1997, 3121, BStBl I
1998, 7) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) für
Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität --gemessen an den
Maßstäben der Neuregelung-- vor dem 1. Januar 1997 verloren
haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die
ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August
verloren haben, erst im Jahr 1998.
§ 54 Abs. 6 KStG 1996 n.F.
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Beschluss vom 6. April 2005
I R 95/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, von welchem Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen
Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum
5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (§ 54
Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom
19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7; § 34
Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000,
1428).
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Beschluss vom 19. Dezember
2001 I R 58/01
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu den Fragen Stellung zu
nehmen,
- unter
welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. von
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590, BStBl I 1997, 928) anzunehmen ist,
und
- von welchem
Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 in der
vorgenannten Fassung erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der
wirtschaftlichen Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in
1997 bis zum 5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist
(§ 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur
Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen
Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121; § 34
Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000,
1428).
§ 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997
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Urteil vom 27. August 2008
I R 78/01
1. Die Übernahme von 60 v.H. des
Stammkapitals einer Körperschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung
steht einer entsprechenden Anteilsübertragung i.S. von § 8
Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) gleich.
2. Werden die Anteile an einer GmbH
anlässlich einer Kapitalerhöhung von einer KG übernommen, an der
die übrigen Gesellschafter der GmbH mittelbar im letztlich selben
Verhältnis beteiligt sind, liegt ein schädlicher Anteilseignerwechsel
i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 vor (Bestätigung
des Senatsurteils vom 20. August 2003 I R 81/02, BFHE 203, 424,
BStBl II 2004, 614).
3. § 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des
Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997
(BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) i.V.m. § 54 Abs. 6
Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom
19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7), nunmehr
§ 34 Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung
der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I
2000, 1428) wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise
zurück.
§ 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999
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