Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG
§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996
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Urteil vom 3. August 2005
I R 37/04
Eine
Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit
sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach
den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten
und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18
KStG 1991/1996 steuerbefreit.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
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Urteil vom 22. April 2009 I R 15/07
Das Veranstalten von Trabrennen kann ein
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.
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Urteil vom 7. November 2007
I R 42/06
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
Verpflichtet sich der Sponsor eines
eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als
gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und
organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im
Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen
Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene
Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder
über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in
diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb.
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Urteil vom 16. Mai 2007
I R 14/06
Die Körperschaftsteuerbefreiung einer
Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke
verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit
eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs-
oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.
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Urteil vom 4. April 2007
I R 76/05
1.
Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der
Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftrags- oder Ressortforschung
mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen
betragen.
2. Ob in
diesem Fall die Auftragsforschung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen ist, oder die Steuerbefreiung insgesamt
verloren geht, ist danach zu beurteilen, ob die Auftragsforschung der eigenen
Forschung dient oder als eigenständiger Zweck verfolgt
wird.
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Urteil vom 7. März 2007
I R 90/04
1.
Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit
(hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine
Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke
tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von
§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die
Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b
Abs. 2 KHG) erbracht
wird.
2. Die
Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2
AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber
eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der
Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte
Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom
15. Juli 1998 --Anwendungserlass zur Abgabenordnung--, BStBl I 1998, 630
i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, BStBl I 2002, 867, zu
§ 57 Nr. 2 Abs. 2
Satz 2).
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Urteil vom 5. April 2006
I R 20/05
Eine
sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger
für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich
berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der
Körperschaftsteuer befreit ist.
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Beschluss vom 27. April 2005
I R 90/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche
Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgt.
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Urteil vom 17. September
2003 I R 85/02
1.
Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer
Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung
bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in
§ 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht
aus.
2. Erfüllt
eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO 1977 und ist
daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens
sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung
zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO
1977 nicht vollständig erfüllt.
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Urteil vom 23. Juli 2003
I R 41/03
In
die Entgelte für den Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein sind (als
Eintrittsspende zu erbringende) Aufwendungen in Form einer Kommanditeinlage
nicht einzubeziehen.
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Urteil vom 5. Juni 2003
I R 76/01
1.
Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs veranlasst sind, sind bei dessen Gewinnermittlung
abzuziehen.
2.
§ 10 Nr. 1 KStG betrifft nur Aufwendungen, die sich der Art nach
als Einkommensverwendung darstellen. Aufwendungen, die den Charakter von
Betriebsausgaben haben, sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen
abzusetzen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 4. Juni 2003
I R 25/02
§ 68
AO 1977 ist gegenüber § 65 AO 1977 als vorrangige Vorschrift zu
verstehen. Daher setzt die steuerliche Begünstigung eines Betriebes als
Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 3 Alternative 2 AO
1977 nicht voraus, dass die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur
Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht
übersteigt.
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 15/02
Die
Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke werden nicht schon dadurch
ausgeschlossen, dass die Satzung der Körperschaft das Unterhalten eines
Nichtzweckbetriebes ausdrücklich erlaubt.
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Urteil vom 27. März 2001
I R 78/99
1.
Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer gewerblich
tätigen Personengesellschaft begründet einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für
Kommanditbeteiligungen.
2.
Im Rahmen der Anwendung des § 64 Abs. 3 AO 1977 ist auf die
Bruttoeinnahmen abzustellen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1996
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Urteil vom 7. August 2002
I R 84/01
1.
Bei der Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der
Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9
Satz 1 KStG 1996 handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung
i.S. von § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur
Änderung durch das StBereinG 1999. Die Neufassung des § 21
Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 durch das StBereinG 1999 stellt das
klar.
2. Der Gewinn,
den eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1996 von der
Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Körperschaft aus der
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erzielt, ist
gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995
steuerpflichtig. Er unterfällt gemäß § 23 Abs. 1
KStG 1996 dem vollen Steuersatz von 45 v.H. und nicht gemäß
§ 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2
2. Halbsatz KStG 1996 dem ermäßigten Steuersatz von
42 v.H.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG
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Urteil vom 23. Juli 2003
I R 29/02
1.
Tätigkeiten einer neu gegründeten Körperschaft, die die
Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereiten --wie
z.B. der Aufbau einer Vereinsorganisation, das Einsammeln von Mitteln zur
Erfüllung der Satzungszwecke-- reichen aus, um die tätigkeitsbezogenen
Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen. Die Tätigkeiten
müssen jedoch ernsthaft auf die Erfüllung eines
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die
bloße Absicht, zu einem unbestimmten Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu
verwirklichen, genügt
nicht.
2. Zur
tatsächlichen Geschäftsführung i.S. des § 63
Abs. 1 AO 1977 gehören alle der Körperschaft zuzurechnenden
Handlungen und somit die Tätigkeiten und Entscheidungen, die der
Verwirklichung der Satzungszwecke vorausgehen und sie
vorbereiten.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 und 2 KStG
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG
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Beschluss vom 9. Mai 2007
XI R 56/05
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Werden
vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden
des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des
täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als
gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?
2. Falls die Frage
zu 1. bejaht wird:
Widerspricht es
--unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur
Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG)-- der
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines
Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann
steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig
sind?
3. Falls die
Frage zu 2. bejaht wird:
Begründet die
RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur
Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat
verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen
Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf
verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei
Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast)
trägt?
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996
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Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I
2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates
(hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls
gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005,
902).
3. Die
satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO
1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung --jedenfalls im Grundsatz
und innerhalb der EU-- auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor
Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische
Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen
Bundesländer
entsprechen.
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung
gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für
beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996
nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom
14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter
Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November
2006).
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines
Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und
"unmittelbar".
3.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1
AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach
§ 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates
unterfällt.
4.
Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58
sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts
eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften
beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland
gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit
entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit
ist?
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