Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 47 KStG
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Urteil vom 21. Dezember
2005 I R 93/04
Wurden
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) in eine Genossenschaft
umgewandelt und haben frühere LPG-Mitglieder im Jahr 1993 auf einen Teil
ihrer gegen die Genossenschaft gerichteten Auseinandersetzungsguthaben
(§ 44 LwAnpG) gegen Zahlung des Restbetrags verzichtet, so führt
der darin liegende Forderungserlass nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn der
Genossenschaft.
§ 47 Abs. 1 KStG a.F.
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Urteil vom 30. November
2005 I R 1/05
Verbindlichkeiten,
die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu
tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen
Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht,
soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil
enthalten.
§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 KStG a.F.
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Urteil vom 28. April 2004
I R 86/02
1.
Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die
DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der
Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten
Feststellung des vEK dem EK 04
zuzuordnen.
2.
Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als
geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden
Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK.
Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die
Bescheide förmlich zu ändern.
§ 47 Abs. 1 und 2 KStG a.F.
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Urteil vom 19. November
2003 I R 33/02
1.
Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer
befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie
gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten
Organisationen
unterhält.
2.
Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch
andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der
Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht
unterhaltenen Betrieb nicht aus.
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 33/01
Nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen
gemäß §§ 176, 177 InsO dürfen grundsätzlich
keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen
festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle
anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen
können.
§ 47 Abs. 2 KStG 1996
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Urteil vom 26. November 2008
I R 56/05
1. Die Verwendungsreihenfolge für eine
Gewinnausschüttung wird auch dann gemäß § 28
Abs. 4 KStG 1996 festgeschrieben, wenn nur einem Gesellschafter eine
Steuerbescheinigung erteilt wurde.
2. Unter Geltung des
körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens oblag es allein dem
Mitgliedstaat des Dividendenempfängers, eine steuerliche Doppelbelastung
des ausgeschütteten Gewinns einer Kapitalgesellschaft zu beseitigen
(Anschluss an EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda", IStR 2008,
515)
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
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