Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 44 KStG
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Urteil vom 18. Juli 2001 I R
48/97
Eine
"Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der
veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die
Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen
beherrschenden Einfluss ausüben können.
§ 44 KStG 1996
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
§ 44 Abs. 1 KStG 1999
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Urteil vom 26. September 2007
I R 8/07
Wurde für eine Ausschüttung EK 45
verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45
als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur
Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die
Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat
sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass
nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der
Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem
EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28
Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben,
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das
Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.
§ 44 Abs. 1 KStG a.F.
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