Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 4 KStG
-
Urteil vom 11. Juli 2007
I R 105/05
Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung
des neuen Körperschaftsteuerrechts erzielt werden, führen nicht zu
Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober
2000.
-
Urteil vom 9. Juli 2003
I R 48/02
Zinsen
für ein Darlehen, das eine Trägerkörperschaft einem Betrieb
gewerblicher Art gewährt, führen insoweit zu vGA, als die
Darlehensmittel eine unzureichende Eigenkapitalausstattung des Betriebs
ausgleichen. Die dabei als Maßstab zugrundezulegende angemessene
Eigenkapitalquote bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach der
Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im
maßgeblichen Zeitraum (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. September 1982
I R 52/78, BFHE 137, 9, BStBl II 1983, 147); ihre Ermittlung obliegt
dem FG.
-
Urteil vom 27. Februar 2003
V R 78/01
Eine
Gemeinde, die aufgrund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch
Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren überlässt,
handelt insoweit nicht als Unternehmer i.S. des
Umsatzsteuerrechts.
-
Urteil vom 24. April 2002
I R 20/01
Werden
Wirtschaftsgüter, die Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art
sind, ohne entsprechende Gegenleistung in den Hoheitsbereich der
Trägerkörperschaft überführt, ist dies nicht als Entnahme,
sondern als Gewinnausschüttung zu
beurteilen.
§ 4 KStG 1991/1996
-
Urteil vom 3. August 2005
I R 37/04
Eine
Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit
sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach
den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten
und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18
KStG 1991/1996 steuerbefreit.
§ 4 KStG 1995
§ 4 Abs. 1 KStG
-
Urteil vom 3. Juli 2008
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts.
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen.
-
Beschluss vom 13. Juli 2006
V R 40/04
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger
überträgt,
a)
eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5
Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die
Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen
über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt,
oder
b) eine
Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D
Nr. 12 der Richtlinie
77/388/EWG?
2. Falls
die Frage 1 verneint
wird:
a) Ist unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat
sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen"
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung,
ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren
Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt
der vom Mitgliedstaat definierte
Übertragungsbereich?
b)
Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen
"Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen
"größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf
den Regelfall der --flächenungebundenen-- Übertragung (durch eine
Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der
--flächenungebundenen-- Übertragung (durch Landwirte als
Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um
Ausnahmefälle handelt?
-
Urteil vom 5. April 2006
I R 46/04
1.
Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft
eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der
Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls
dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer
Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach
den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser
Versorgungskasse erbracht
werden.
2. Eine im
Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige
Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann
nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG
1999 berichtigt werden.
-
Beschluss vom 25. Januar
2005 I R 8/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs
gewerblicher Art durch eine Gebietskörperschaft (hier: das Unterhalten des
Bäderbetriebs einer Stadt) ohne Verlustausgleich und angemessenen
Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft zur Annahme einer vGA
führt.
-
Urteil vom 25. Januar 2005
I R 63/03
1.
Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich
und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch
öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind;
die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer
steht dem nicht
entgegen.
2. Die
Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem
FG.
§ 4 Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
-
Urteil vom 21. August 2007
I R 78/06
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft
ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter
Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt
hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.
§ 4 Abs. 1 KStG 2002
-
Urteil vom 23. Januar 2008
I R 18/07
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb
geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch
die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in
entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art
festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften
der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
§ 4 Abs. 1 und 5 KStG
§ 4 Abs. 1 und Abs. 5 KStG
-
Urteil vom 29. Oktober 2008
I R 51/07
Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung
durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland
ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der
Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich
nur dann um einen Hoheitsbetrieb i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1
KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so
eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger
Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen
werden kann.
-
Beschluss vom 6. November 2007
I R 72/06
Die von einem Betrieb gewerblicher Art für
die Nutzung öffentlicher Flächen an seine Trägerkörperschaft
entrichteten Sondernutzungsentgelte mindern den Gewinn des Betriebes
gewerblicher Art (Änderung der Rechtsprechung).
§ 4 Abs. 3 KStG
§ 4 Abs. 3 und 5 KStG
-
Urteil vom 27. Juni 2001
I R 82-85/00
1.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser
durch die kommunalen Stadtwerke ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG). Bei dem
Betrieb eines Klärwerks und der Wahrnehmung der öffentlichen
Abwasserbeseitigung handelt es sich demgegenüber um eine hoheitliche
Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 4 Abs. 5
KStG).
2. Zu dem Betrieb
gewerblicher Art können auch die Aufwendungen und Leistungen im
Zusammenhang mit einem Blockheizkraftwerk gehören, durch das die Stadtwerke
unter Verwendung der beim Klärprozess freiwerdenden Faulgase die für
die Versorgung des Klärwerks benötigten Energien
bereitstellen.
3.
Leistungen, die im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art gegenüber der
Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken erbracht werden,
erfordern ein im Geschäftsverkehr übliches
Entgelt.
§ 4 Abs. 4 KStG
-
Urteil vom 4. April 2007
I R 55/06
Verpachtet
eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen
solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe
erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des
§ 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings
nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7
Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter
dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
§ 4 Abs. 5 KStG
-
Urteil vom 3. Juli 2008
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts.
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen.
-
Beschluss vom 13. Juli 2006
V R 40/04
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger
überträgt,
a)
eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5
Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die
Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen
über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt,
oder
b) eine
Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D
Nr. 12 der Richtlinie
77/388/EWG?
2. Falls
die Frage 1 verneint
wird:
a) Ist unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat
sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen"
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung,
ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren
Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt
der vom Mitgliedstaat definierte
Übertragungsbereich?
b)
Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen
"Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen
"größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf
den Regelfall der --flächenungebundenen-- Übertragung (durch eine
Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der
--flächenungebundenen-- Übertragung (durch Landwirte als
Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um
Ausnahmefälle handelt?
§ 4 Abs. 5 Satz 1 KStG
-
Urteil vom 25. Januar 2005
I R 63/03
1.
Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich
und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch
öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind;
die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer
steht dem nicht
entgegen.
2. Die
Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem
FG.
|