Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 38 KStG
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Urteil vom 30. November
2005 I R 1/05
Verbindlichkeiten,
die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu
tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen
Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht,
soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil
enthalten.
§ 38 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 12/08
Hat eine in Liquidation befindliche
Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der
Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und
entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die
Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMF-Schreiben vom
26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1).
§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 KStG 2002
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Urteil vom 11. Februar 2009 I R 67/07
1. Die Ausschüttung von Rücklagen aus
dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38
Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine
Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß
§ 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der
Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten
ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
2. Der ausschüttbare Gewinn ist nach
§ 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des
Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund
einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als
Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27
Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist.
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