Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 37 KStG 2002
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Beschluss vom 5. April
2005 I B 221/04
Es
bestehen ernstliche Zweifel daran, ob § 37 KStG 2002 der Nutzung eines
Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung
eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt
wurde.
§ 37 KStG n.F.
§ 37 Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 52/07
1. Eine Realisierung von
Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 KStG
1999 n.F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich
nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach
Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erfolgen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 31).
2. Eine Gewinnausschüttung ist dann i.S. des
§ 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 7 und 30).
§ 37 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 12/08
Hat eine in Liquidation befindliche
Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der
Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und
entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die
Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMF-Schreiben vom
26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1).
§ 37 Abs. 1 und 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 67/05
Hat
eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 an ihre Gesellschafter
Liquidationsraten ausgekehrt, so kann dies jedenfalls dann zu einer Minderung
der für dieses Jahr festzusetzenden Körperschaftsteuer führen,
wenn die Liquidation schon am 1. Januar 1998 begonnen
hat.
§ 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KStG a.F.
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Urteil vom 30. November
2005 I R 1/05
Verbindlichkeiten,
die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu
tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen
Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht,
soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil
enthalten.
§ 37 Abs. 2 KStG 1996
§ 37 Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 52/07
1. Eine Realisierung von
Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 KStG
1999 n.F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich
nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach
Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erfolgen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 31).
2. Eine Gewinnausschüttung ist dann i.S. des
§ 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 7 und 30).
§ 37 Abs. 2 und 3 KStG 2002
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Urteil vom 28. November 2007
I R 42/07
1. Ein durch die sog. Nachsteuerregelung des
§ 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetes
Körperschaftsteuerguthaben kann nach § 37 Abs. 2 KStG 2002
realisiert werden, indem die Gesellschaft noch im selben Jahr, in dem sie die
Gewinnausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung
vornimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 6. November 2003, BStBl I 2003, 575
Tz. 40).
2. Hierbei kommt es weder darauf an, ob es sich
bei der vorgenommenen Gewinnausschüttung um eine Vorabausschüttung
oder um eine Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschafsjahr handelt,
noch darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die erhaltene und die
vorgenommene Gewinnausschüttung erfolgen.
§ 37 Abs. 2 und Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG
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Urteil vom 8. November 2006
I R 69, 70/05
§ 37
Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003,
660, BStBl I 2003, 321), der ausschüttungsbedingte Minderungen der
Körperschaftsteuer im Hinblick auf nach dem 11. April 2003 und vor dem
1. Januar 2006 erfolgende Gewinnausschüttungen ausschließt
("Körperschaftsteuer-Moratorium"), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
§ 37 Abs. 5 und 7 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG
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Beschluss vom 15. Juli 2008
I B 16/08
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl
die Aktivierung als auch die Wertberichtigung des Anspruchs auf Auszahlung des
Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der
Einkommensermittlung zu neutralisieren sind (Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 14. Januar 2008, BStBl I 2008, 280).
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