Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 36 KStG
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Urteil vom 30. November
2005 I R 1/05
Verbindlichkeiten,
die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu
tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen
Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht,
soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil
enthalten.
§ 36 KStG a.F.
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Urteil vom 30. November
2005 I R 1/05
Verbindlichkeiten,
die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu
tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen
Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht,
soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil
enthalten.
§ 36 KStG n.F.
§ 36 Abs. 1 und 7 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 67/05
Hat
eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 an ihre Gesellschafter
Liquidationsraten ausgekehrt, so kann dies jedenfalls dann zu einer Minderung
der für dieses Jahr festzusetzenden Körperschaftsteuer führen,
wenn die Liquidation schon am 1. Januar 1998 begonnen
hat.
§ 36 Abs. 3 und 4 KStG n.F.
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Urteil vom 26. September 2007
I R 8/07
Wurde für eine Ausschüttung EK 45
verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45
als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur
Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die
Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat
sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass
nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der
Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem
EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28
Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben,
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das
Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.
§ 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 21. August 2007
I R 78/06
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft
ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter
Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt
hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.
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