Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 34 Abs. 1 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das StVergAbG
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Urteil vom 14. Januar 2009
I R 47/08
Die für die Ermittlung des Einkommens der
Organgesellschaft in § 15 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. bis zur
Änderung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai
2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) bestimmte Nichtanwendung von
§ 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002 (sog. Bruttomethode) erstreckte sich
im Veranlagungszeitraum 2002 nicht auf Gewinnanteile aus der Beteiligung an
einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung auszunehmen sind (sog.
Schachtelprivileg). Die Einbeziehung auch solcher Gewinnanteile durch
§ 15 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes findet erstmals im Veranlagungszeitraum
2003 Anwendung.
§ 34 Abs. 1 KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG
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Urteil vom 14. Januar 2009
I R 47/08
Die für die Ermittlung des Einkommens der
Organgesellschaft in § 15 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. bis zur
Änderung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai
2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) bestimmte Nichtanwendung von
§ 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002 (sog. Bruttomethode) erstreckte sich
im Veranlagungszeitraum 2002 nicht auf Gewinnanteile aus der Beteiligung an
einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung auszunehmen sind (sog.
Schachtelprivileg). Die Einbeziehung auch solcher Gewinnanteile durch
§ 15 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes findet erstmals im Veranlagungszeitraum
2003 Anwendung.
§ 34 Abs. 1 und 2a KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 21. August 2007
I R 78/06
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft
ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter
Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt
hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.
§ 34 Abs. 1 und Abs. 14 KStG
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 60/05
Wurde
eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt war,
wegen Vermögenslosigkeit im Veranlagungszeitraum 2001 im Handelsregister
gelöscht, so war sie liquidationslos vollbeendet und ein in diesem
Zeitpunkt realisierter Verlust unterlag noch nicht dem
Halbeinkünfteverfahren.
§ 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 14 Satz 1 KStG
§ 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 12/08
Hat eine in Liquidation befindliche
Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der
Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und
entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die
Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMF-Schreiben vom
26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1).
§ 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 i.d.F. des StEuglG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 52/07
1. Eine Realisierung von
Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 KStG
1999 n.F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich
nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach
Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erfolgen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 31).
2. Eine Gewinnausschüttung ist dann i.S. des
§ 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 7 und 30).
§ 34 Abs. 13a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG
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Urteil vom 8. November 2006
I R 69, 70/05
§ 37
Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003,
660, BStBl I 2003, 321), der ausschüttungsbedingte Minderungen der
Körperschaftsteuer im Hinblick auf nach dem 11. April 2003 und vor dem
1. Januar 2006 erfolgende Gewinnausschüttungen ausschließt
("Körperschaftsteuer-Moratorium"), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
§ 34 Abs. 14 KStG 2002
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 67/05
Hat
eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 an ihre Gesellschafter
Liquidationsraten ausgekehrt, so kann dies jedenfalls dann zu einer Minderung
der für dieses Jahr festzusetzenden Körperschaftsteuer führen,
wenn die Liquidation schon am 1. Januar 1998 begonnen
hat.
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Beschluss vom 4. April 2007
I R 57/06
Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 56 EG der Regelung eines
Mitgliedstaates entgegen, nach welcher ein Abzugsverbot von Gewinnminderungen im
Zusammenhang mit der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen
Kapitalgesellschaft bezogen auf Auslandsbeteiligungen früher in Kraft tritt
als für Inlandsbeteiligungen?
§ 34 Abs. 6 KStG 1999
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Beschluss vom 8. Oktober 2008
I R 95/04
Es wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 6
KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl I 1997, 3121, BStBl I
1998, 7) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) für
Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität --gemessen an den
Maßstäben der Neuregelung-- vor dem 1. Januar 1997 verloren
haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die
ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August
verloren haben, erst im Jahr 1998.
§ 34 Abs. 6 KStG 1999 n.F.
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Beschluss vom 6. April 2005
I R 95/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, von welchem Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen
Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum
5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (§ 54
Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom
19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7; § 34
Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000,
1428).
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Beschluss vom 19. Dezember
2001 I R 58/01
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu den Fragen Stellung zu
nehmen,
- unter
welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. von
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590, BStBl I 1997, 928) anzunehmen ist,
und
- von welchem
Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 in der
vorgenannten Fassung erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der
wirtschaftlichen Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in
1997 bis zum 5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist
(§ 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur
Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen
Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121; § 34
Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000,
1428).
§ 34 Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 14. März 2006
I R 1/04
1.
Die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog.
Mehrmütterorganschaft sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen
nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen
keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden
Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2
Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils
i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
3.
Auch im Falle der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft gilt, dass
Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft
entstanden sind, nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag der
Organträger-GbR abgesetzt werden können. Eine anteilige
Berücksichtigung bei einem an der GbR --vormals-- beteiligten Unternehmen
kommt mangels Unternehmensidentität (§ 10a GewStG) selbst dann
nicht in Betracht, wenn dieses Unternehmen den Betrieb der Organgesellschaft
fortführt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I
2003, 437 Tz. 20).
§ 34 Abs. 6d und Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 27/06
War
eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 an einer Personengesellschaft beteiligt
und hat diese Personengesellschaft Ausschüttungen bezogen, für die bei
der ausschüttenden Gesellschaft verwendbares Eigenkapital i.S. des
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 verwendet wurde, so unterliegt
das auf diesen Ausschüttungen beruhende Einkommen der Kapitalgesellschaft
einer Körperschaftsteuer von 40 %.
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