Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 32a Abs. 1 KStG
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Beschluss vom 20. März 2009
VIII B 170/08
Wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft
betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene
Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des
Rechtsstreits durch das Finanzamt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren und
einigen sich die Beteiligten jenes Verfahrens über eine Verminderung der
ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung mit der Folge,
dass das Finanzamt seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend
vermindert und der Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache in der
Hauptsache für erledigt erklärt wird, so ist bei summarischer
Betrachtung in sinngemäßer Anwendung des § 32a Abs. 1
KStG die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters
dementsprechend auszusetzen.
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