Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 28 Abs. 1 KStG 2002
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Urteil vom 11. Februar 2009 I R 67/07
1. Die Ausschüttung von Rücklagen aus
dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38
Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine
Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß
§ 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der
Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten
ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
2. Der ausschüttbare Gewinn ist nach
§ 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des
Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund
einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als
Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27
Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist.
§ 28 Abs. 2 KStG 1999 a.F.
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 52/07
1. Eine Realisierung von
Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 KStG
1999 n.F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich
nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach
Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erfolgen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 31).
2. Eine Gewinnausschüttung ist dann i.S. des
§ 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 7 und 30).
§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991
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Urteil vom 27. Juni 2001
I R 2/01
Gemäß
§ 54 Abs. 11 Satz 2 KStG 1991 sind noch vorhandene
Restbestände des EK 56 zum Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1995
endenden Wirtschaftsjahres auf den Teilbetrag des EK 50 umzugliedern. Gleichwohl
gilt für eine Gewinnausschüttung, die nach § 28 Abs. 2
Satz 1 KStG 1991 mit dem vEK zum Schluss eines früher endenden
Wirtschaftsjahres zu verrechnen ist, das bisherige EK 56 und nicht der
umgegliederte Teilbetrag auch dann als verwendet, wenn sich infolge der
Ausschüttung das vEK erst nach Ablauf des letzten im Kalenderjahr 1994
endenden Wirtschaftsjahres verringert (gegen BMF-Schreiben vom 16. Mai
1994, BStBl I 1994, 315).
§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG a.F.
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Urteil vom 28. April 2004
I R 86/02
1.
Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die
DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der
Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten
Feststellung des vEK dem EK 04
zuzuordnen.
2.
Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als
geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden
Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK.
Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die
Bescheide förmlich zu ändern.
§ 28 Abs. 2, 3 und 4 KStG 1999
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Urteil vom 26. September 2007
I R 8/07
Wurde für eine Ausschüttung EK 45
verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45
als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur
Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die
Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat
sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass
nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der
Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem
EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28
Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben,
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das
Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.
§ 28 Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. vor dem StSenkG
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Urteil vom 11. Februar 2009 I R 67/07
1. Die Ausschüttung von Rücklagen aus
dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38
Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine
Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß
§ 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der
Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten
ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
2. Der ausschüttbare Gewinn ist nach
§ 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des
Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund
einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als
Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27
Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist.
§ 28 Abs. 4 KStG 1996
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Urteil vom 26. November 2008
I R 56/05
1. Die Verwendungsreihenfolge für eine
Gewinnausschüttung wird auch dann gemäß § 28
Abs. 4 KStG 1996 festgeschrieben, wenn nur einem Gesellschafter eine
Steuerbescheinigung erteilt wurde.
2. Unter Geltung des
körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens oblag es allein dem
Mitgliedstaat des Dividendenempfängers, eine steuerliche Doppelbelastung
des ausgeschütteten Gewinns einer Kapitalgesellschaft zu beseitigen
(Anschluss an EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda", IStR 2008,
515)
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
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