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§ 27 KStG 1999
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 12/08
Hat eine in Liquidation befindliche
Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der
Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und
entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die
Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMF-Schreiben vom
26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1).
§ 27 Abs. 1 KStG 1990 i.d.F. des StMBG vom 21. Dezember 1993
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Beschluss vom 5. März 2008
I B 171/07
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft
einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann
ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in
zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten
Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts
nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung
angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem
Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen
hat.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn
eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen
inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem
Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE
214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007,
BStBl I 2007, 766).
§ 27 Abs. 1 KStG 1991
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Urteil vom 27. Juni 2001
I R 2/01
Gemäß
§ 54 Abs. 11 Satz 2 KStG 1991 sind noch vorhandene
Restbestände des EK 56 zum Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1995
endenden Wirtschaftsjahres auf den Teilbetrag des EK 50 umzugliedern. Gleichwohl
gilt für eine Gewinnausschüttung, die nach § 28 Abs. 2
Satz 1 KStG 1991 mit dem vEK zum Schluss eines früher endenden
Wirtschaftsjahres zu verrechnen ist, das bisherige EK 56 und nicht der
umgegliederte Teilbetrag auch dann als verwendet, wenn sich infolge der
Ausschüttung das vEK erst nach Ablauf des letzten im Kalenderjahr 1994
endenden Wirtschaftsjahres verringert (gegen BMF-Schreiben vom 16. Mai
1994, BStBl I 1994, 315).
§ 27 Abs. 1 KStG 1996
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
§ 27 Abs. 1 KStG 1999
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Urteil vom 26. September 2007
I R 8/07
Wurde für eine Ausschüttung EK 45
verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45
als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur
Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die
Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat
sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass
nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der
Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem
EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28
Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben,
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das
Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.
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Urteil vom 19. November
2003 I R 53/03
Der
Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ist auch dann nicht auf
einen negativen Betrag festzusetzen, wenn die festgesetzte
Körperschaftsteuer infolge der gemäß § 27 Abs. 1
KStG 1999 hergestellten Ausschüttungsbelastung negativ
ist.
§ 27 Abs. 1 KStG a.F.
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Urteil vom 14. Juli 2004
I R 16/03
Eine
andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG
a.F. setzt eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) bei
einer Kapitalgesellschaft voraus, die sich zusätzlich durch einen
tatsächlichen Mittelabfluss realisiert hat. Dies gilt auch im Falle
verdeckter Gewinnausschüttungen.
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Urteil vom 28. April 2004
I R 86/02
1.
Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die
DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der
Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten
Feststellung des vEK dem EK 04
zuzuordnen.
2.
Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als
geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden
Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK.
Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die
Bescheide förmlich zu ändern.
§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KStG 2002
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 18/07
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb
geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch
die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in
entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art
festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften
der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
§ 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5, Abs. 3 KStG 2002
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Urteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09
Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos
wird nur dann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002
festgeschrieben, wenn mindestens einem Anteilseigner eine Bescheinigung i.S. von
§ 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurde. Eine
Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen
nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon
ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 12/08
Hat eine in Liquidation befindliche
Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der
Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und
entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die
Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMF-Schreiben vom
26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1).
§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002
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Urteil vom 11. Februar 2009 I R 67/07
1. Die Ausschüttung von Rücklagen aus
dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38
Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine
Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß
§ 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der
Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten
ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
2. Der ausschüttbare Gewinn ist nach
§ 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des
Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund
einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als
Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27
Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist.
§ 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 KStG 1991
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Urteil vom 1. April 2003
I R 51/02
1.
Für die Vorabausschüttung einer GmbH ist auch dann die
Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1
und 3 Satz 2 KStG 1991 herzustellen, wenn sie von dem später
festgestellten Jahresgewinn nicht gedeckt wird. Die Rückforderung und
Rückzahlung der überhöhten Vorabausschüttung ändert
daran nichts (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung und von
Abschn. 77 Abs. 10 Satz 6 KStR
1993).
2. Das gilt
auch dann, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss wegen des Verstoßes gegen
die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts ausnahmsweise unwirksam
ist.
§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 21. August 2007
I R 78/06
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft
ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter
Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt
hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.
§ 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 KStG 1991
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Urteil vom 22. August 2006
I R 40/05
Eine
Ausschüttung bei einer prüfungspflichtigen GmbH beruht nicht auf einem
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
(§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991), wenn der geprüfte
Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung geändert wird und der
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über die
Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) erst nach Ablauf der in
§ 173 Abs. 3 Satz 2 AktG angeführten Frist erteilt
wird.
§ 27 Abs. 2 KStG 2002
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 18/07
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb
geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch
die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in
entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art
festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften
der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
§ 27 Abs. 3 KStG 1999
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Urteil vom 29. April 2009 I R
44/08
Eine Gewinnausschüttung kann nur insoweit
"für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr" i.S. des § 27 Abs. 3
Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem Jahresabschluss für das
betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran
fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene
Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte.
§ 27 Abs. 3 KStG 1999 a.F.
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 52/07
1. Eine Realisierung von
Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 KStG
1999 n.F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich
nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach
Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erfolgen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 31).
2. Eine Gewinnausschüttung ist dann i.S. des
§ 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 7 und 30).
§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStR 1995 Abschn. 77 Abs. 6 KStG
§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F.
§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG
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Urteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09
Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos
wird nur dann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002
festgeschrieben, wenn mindestens einem Anteilseigner eine Bescheinigung i.S. von
§ 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurde. Eine
Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen
nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon
ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden.
§ 27 Abs. 6 KStG 2002
§§ 27 ff. KStG
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Urteil vom 18. Juli 2001 I R
48/97
Eine
"Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der
veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die
Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen
beherrschenden Einfluss ausüben können.
§§ 27 ff. KStG 1991
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Urteil vom 8. August 2001 I R
25/00
Eine
in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage
kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden
("Leg-ein-Hol-zurück"); sie unterliegt nicht der Gewinnabführung
(gegen BMF-Schreiben vom 11. Oktober 1990
IV B 7 -S 2270- 21/90, DB 1990,
2142).
§§ 27 ff. KStG 1991/1996
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Urteil vom 22. Oktober
2003 I R 15/03
Durch
den Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird kein abweichender Zinslauf gemäß
§ 233a Abs. 2 a AO 1977 i.d.F. des JStG 1997 ausgelöst,
wenn dieser Beschluss ein erstmaliger ist (Bestätigung der Senatsurteile
vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634;
vom 18. Mai 1999 I R 90/98, BFH/NV 1999, 1448, und vom
29. November 2000 I R 45/00, BFHE 193, 500, BStBl II 2001, 326).
Um einen erstmaligen Gewinnverwendungsbeschluss in diesem Sinne handelt es sich
nicht, wenn er einen vorangegangenen Beschluss der Gesellschaft ersetzt, durch
den der Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres thesauriert
wurde.
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