Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 23 KStG
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Urteil vom 18. September 2007
I R 44/06
1. Zieht sich die Liquidation einer
Kapitalgesellschaft über mehr als drei Jahre hin, so darf das FA nach
Ablauf dieses Zeitraums regelmäßig auch dann gegenüber der
Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, wenn
für eine Steuerfestsetzung vor Abschluss der Liquidation kein besonderer
Anlass besteht. Ein solches Vorgehen muss nur dann begründet werden, wenn
ein rechtliches Interesse der Kapitalgesellschaft an der Verlängerung des
Besteuerungszeitraums über drei Jahre hinaus erkennbar ist.
2. Hat das FA gegenüber einer in Liquidation
befindlichen Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid für
einen im Jahr 1997 endenden Besteuerungszeitraum erlassen und dabei den im Jahr
1997 geltenden Steuersatz angesetzt, so ist dieser Bescheid nicht allein deshalb
rechtswidrig, weil die Liquidation über den 31. Dezember 2000 hinaus
andauert und seither der tarifliche Körperschaftsteuersatz nur noch
25 % beträgt.
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 23 Abs. 1 KStG 1996
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
§ 23 Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 27/06
War
eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 an einer Personengesellschaft beteiligt
und hat diese Personengesellschaft Ausschüttungen bezogen, für die bei
der ausschüttenden Gesellschaft verwendbares Eigenkapital i.S. des
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 verwendet wurde, so unterliegt
das auf diesen Ausschüttungen beruhende Einkommen der Kapitalgesellschaft
einer Körperschaftsteuer von 40 %.
§ 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 KStG 1996
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Urteil vom 7. August 2002
I R 84/01
1.
Bei der Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der
Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9
Satz 1 KStG 1996 handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung
i.S. von § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur
Änderung durch das StBereinG 1999. Die Neufassung des § 21
Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 durch das StBereinG 1999 stellt das
klar.
2. Der Gewinn,
den eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1996 von der
Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Körperschaft aus der
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erzielt, ist
gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995
steuerpflichtig. Er unterfällt gemäß § 23 Abs. 1
KStG 1996 dem vollen Steuersatz von 45 v.H. und nicht gemäß
§ 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2
2. Halbsatz KStG 1996 dem ermäßigten Steuersatz von
42 v.H.
§ 23 Abs. 2 KStG 1999
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Urteil vom 26. September 2007
I R 8/07
Wurde für eine Ausschüttung EK 45
verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45
als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur
Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die
Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat
sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass
nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der
Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem
EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28
Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben,
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das
Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.
§ 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KStG 1991 i.d.F. des StandOG vom 13. September 1993
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Urteil vom 9. August 2006
I R 31/01
Der
von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahre 1994 durch eine
Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn unterliegt einer
Körperschaftsteuerbelastung von 33,5 v.H., allenfalls von
33,885 v.H. (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006
Rs. C-253/03 "CLT-UFA", ABlEU 2006,
Nr. C 131,4).
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Beschluss vom 1. April 2003
I R 31/01
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Ist
Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das
Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer
ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine
Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen
Körperschaftsteuerbelastung von 42 v.H. (= sog.
Betriebsstättensteuersatz) unterliegt,
obwohl
- der Gewinn
nur mit 33,5 v.H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden
wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der
ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des
30. Juni 1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet
hätte,
- der
Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer in Höhe von
45 v.H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn
bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 thesauriert hätte, sich die
Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen
Ausschüttung nach dem 30. Juni 1996 nachträglich auf 30 v.H.
vermindert hätte?
2. Muss der
Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i.V.m. Art. 58
EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v.H. herabgesetzt
werden, um den Verstoß zu beseitigen?
§ 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999
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