Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 2 Nr. 1 KStG
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Urteil vom 24. April 2007
I R 93/03
Nach
§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein
beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen
Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann
beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der
Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen
übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung
auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom
15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria
Grande Lda.", IStR 2007, 212; Bestätigung des BMF-Schreibens vom
3. November 2003, BStBl I 2003, 553).
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Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 93/03
Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine
inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen
Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
höher sind als die Hälfte der
Einnahmen?
§ 2 Nr. 1 KStG 1991 i.d.F. des StandOG vom 13. September 1993
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Urteil vom 9. August 2006
I R 31/01
Der
von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahre 1994 durch eine
Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn unterliegt einer
Körperschaftsteuerbelastung von 33,5 v.H., allenfalls von
33,885 v.H. (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006
Rs. C-253/03 "CLT-UFA", ABlEU 2006,
Nr. C 131,4).
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Beschluss vom 1. April 2003
I R 31/01
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Ist
Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das
Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer
ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine
Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen
Körperschaftsteuerbelastung von 42 v.H. (= sog.
Betriebsstättensteuersatz) unterliegt,
obwohl
- der Gewinn
nur mit 33,5 v.H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden
wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der
ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des
30. Juni 1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet
hätte,
- der
Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer in Höhe von
45 v.H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn
bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 thesauriert hätte, sich die
Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen
Ausschüttung nach dem 30. Juni 1996 nachträglich auf 30 v.H.
vermindert hätte?
2. Muss der
Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i.V.m. Art. 58
EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v.H. herabgesetzt
werden, um den Verstoß zu beseitigen?
§ 2 Nr. 1 KStG 1996
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Beschluss vom 18. September 2007
I R 15/05
Die vom Bundesamt für Finanzen (jetzt:
Bundeszentralamt für Steuern) antragsgemäß nach § 50
Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 festgesetzte Erstattung von
Abzugsteuern gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 1997 ist nicht nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO zu
verzinsen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04
"FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH", EuGHE I 2006, 9461).
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Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I
2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates
(hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls
gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005,
902).
3. Die
satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO
1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung --jedenfalls im Grundsatz
und innerhalb der EU-- auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor
Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische
Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen
Bundesländer
entsprechen.
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung
gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für
beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996
nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom
14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter
Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November
2006).
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines
Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und
"unmittelbar".
3.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1
AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach
§ 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates
unterfällt.
4.
Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58
sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts
eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften
beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland
gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit
entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit
ist?
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