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§ 18 KStG 1984
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Urteil vom 29. Januar 2003
I R 6/99
1.
Eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete US-Kapitalgesellschaft
mit statutarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche
Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, kann Organträgerin
einer inländischen Kapitalgesellschaft sein. Die dem entgegenstehende
Regelung des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 ist nicht mit dem
Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 und 4 DBA-USA 1989 vereinbar
(Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 zugunsten
der inländischen Tochtergesellschaft einer US-Kapitalgesellschaft mit Sitz
in den USA und Geschäftsleitung im Inland ist unabhängig davon, ob die
US-Kapitalgesellschaft nach Art. 4 Abs. 3 DBA-USA 1989 als in keinem
der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt.
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