Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 15 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das StVergAbG
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Urteil vom 14. Januar 2009
I R 47/08
Die für die Ermittlung des Einkommens der
Organgesellschaft in § 15 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. bis zur
Änderung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai
2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) bestimmte Nichtanwendung von
§ 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002 (sog. Bruttomethode) erstreckte sich
im Veranlagungszeitraum 2002 nicht auf Gewinnanteile aus der Beteiligung an
einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung auszunehmen sind (sog.
Schachtelprivileg). Die Einbeziehung auch solcher Gewinnanteile durch
§ 15 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes findet erstmals im Veranlagungszeitraum
2003 Anwendung.
§ 15 Nr. 3 KStG 1991
§ 15 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG
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Urteil vom 14. Januar 2009
I R 47/08
Die für die Ermittlung des Einkommens der
Organgesellschaft in § 15 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. bis zur
Änderung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai
2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) bestimmte Nichtanwendung von
§ 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002 (sog. Bruttomethode) erstreckte sich
im Veranlagungszeitraum 2002 nicht auf Gewinnanteile aus der Beteiligung an
einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung auszunehmen sind (sog.
Schachtelprivileg). Die Einbeziehung auch solcher Gewinnanteile durch
§ 15 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes findet erstmals im Veranlagungszeitraum
2003 Anwendung.
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