Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 14 KStG
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Urteil vom 4. März 2009
I R 1/08
1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des
beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der
beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen
Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem
bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe
vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des
Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag
übersteigen würde.
2. Die Änderung oder Aufhebung eines
Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung
eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174
Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines
weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte
Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.
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Urteil vom 6. März 2008
IV R 74/05
Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die
Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft entfaltet
verfahrensrechtlich gegenüber dem Organträger nicht die Wirkung eines
Grundlagenbescheids.
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Urteil vom 22. August 2007
I R 32/06
1. Die Begründung einer Organschaft zwischen
verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben in der Rechtsform einer GmbH als
Organgesellschaften und einer kommunalen Holding-GmbH als Organträgerin ist
grundsätzlich nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S. von
§ 42 Abs. 1 AO anzusehen (Anschluss an das Senatsurteil vom
14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142).
2. Der Senat hält auch unter der Geltung des
sog. Halbeinkünfteverfahrens daran fest, dass eine Kapitalgesellschaft aus
körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche
Sphäre verfügt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
seit Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182,
123).
3. Das Unterhalten eines strukturell
dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH
(hier: das Unterhalten eines Bäderbetriebs) ohne Verlustausgleich und ggf.
ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin
(Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme
einer vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2004
I R 9/03, BFHE 207, 142).
4. Der ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann
keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den
Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muss sich zwischen
der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (Bestätigung
des Senatsurteils vom 1. August 1984 I R 99/80, BFHE 142,
123, BStBl II 1985, 18).
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Urteil vom 31. März
2004 I R 71/03
1.
Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land-
und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach
eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig
dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert
werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen,
sondern als angerittene Pferde erworben
werden.
2. Eine
"reine" Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das FA bindenden
"tatsächlichen Verständigung" sein (Bestätigung der
Rechtsprechung).
3.
Ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben kann keine das FA
bindende Zusage beinhalten, wenn der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung
des Schreibens nicht für die abschließende Beurteilung des
betreffenden Sachverhalts zuständig ist (Bestätigung der
Rechtsprechung).
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Beschluss vom 11. Juni 2003
IV B 47/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002,
demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder
Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
war.
§ 14 KStG 1977
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Urteil vom 22. Januar
2004 III R 19/02
1.
Ist Organträger eine natürliche Person, sind Gewinne aus der
Veräußerung von Teilbetrieben der Organgesellschaft nicht dem
ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu
unterwerfen.
2. Der
Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebs der Organgesellschaft
unterliegt der Gewerbesteuer beim
Organträger.
§ 14 KStG 1996
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG 1999
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Urteil vom 28. November 2007
I R 94/06
Bei der Prüfung, ob ein
Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist,
ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die
Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten
Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt
werden.
§ 14 Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 14. März 2006
I R 1/04
1.
Die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog.
Mehrmütterorganschaft sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen
nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen
keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden
Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2
Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils
i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
3.
Auch im Falle der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft gilt, dass
Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft
entstanden sind, nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag der
Organträger-GbR abgesetzt werden können. Eine anteilige
Berücksichtigung bei einem an der GbR --vormals-- beteiligten Unternehmen
kommt mangels Unternehmensidentität (§ 10a GewStG) selbst dann
nicht in Betracht, wenn dieses Unternehmen den Betrieb der Organgesellschaft
fortführt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I
2003, 437 Tz. 20).
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Beschluss vom 22. Februar 2006
I B 145/05
1.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen
gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft
verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach
summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer
rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3,
§ 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14
Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
§ 14 Nr. 1 und 2 KStG 1999
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Urteil vom 17. September
2003 I R 55/02
Eine
durch übertragende Umwandlung aus einer Personengesellschaft entstandene
Kapitalgesellschaft kann jedenfalls dann rückwirkend vom Beginn des
Wirtschaftsjahres an gewerbesteuerliche Organgesellschaft sein, wenn der
steuerliche Übertragungsstichtag gemäß § 20
Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den Beginn des Wirtschaftsjahres
zurückverlegt wird und die Eingliederungsvoraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14
Nr. 1 und 2 KStG 1999 tatsächlich bereits zu Beginn des
Wirtschaftsjahres erfüllt waren (gegen BMF-Schreiben vom 25. März
1998, BStBl I 1998, 268, Tz. Org. 05, Org. 13,
Org. 18).
§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 KStG
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Urteil vom 29. August 2000 VIII R
1/00
Bei
einer Personengesellschaft geht die Möglichkeit zum Verlustabzug nach
§ 10a GewStG insoweit verloren, als der Fehlbetrag aus vorangegangenen
Erhebungszeiträumen anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter
entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter
über eine Organgesellschaft (GmbH) mittelbar an der Personengesellschaft
(KG) beteiligt bleibt.
§ 14 Nr. 2 KStG a.F.
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Urteil vom 24. Februar
2005 IV R 12/03
Erfüllt
die Beteiligung des Organträgers (Obergesellschaft) an einer
Organgesellschaft (GmbH) die Voraussetzungen, die an das Vorliegen von
Sonderbetriebsvermögen II des Organträgers bei einer
Unterpersonengesellschaft zu stellen sind, so liegt die Annahme nahe, dass
für die Zeit des Bestehens der Organschaft die Erfassung der aus der
Beteiligung herrührenden Einnahmen (Betriebsergebnisse der
Organgesellschaft) bei der Untergesellschaft auszusetzen ist. Die Eigenschaft
des Anteils an der Organgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen der
Obergesellschaft bei der Untergesellschaft kommt jedenfalls dann wieder zum
Tragen, wenn die Organschaft beendet oder der Anteil veräußert
wird.
§ 14 Nr. 3 Sätze 1 und 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000
§ 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984
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Urteil vom 29. Januar 2003
I R 6/99
1.
Eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete US-Kapitalgesellschaft
mit statutarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche
Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, kann Organträgerin
einer inländischen Kapitalgesellschaft sein. Die dem entgegenstehende
Regelung des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 ist nicht mit dem
Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 und 4 DBA-USA 1989 vereinbar
(Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 zugunsten
der inländischen Tochtergesellschaft einer US-Kapitalgesellschaft mit Sitz
in den USA und Geschäftsleitung im Inland ist unabhängig davon, ob die
US-Kapitalgesellschaft nach Art. 4 Abs. 3 DBA-USA 1989 als in keinem
der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt.
§ 14 Nrn. 1 und 2 KStG 1984
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Urteil vom 19. November 2003
I R 88/02
1.
Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern ebenso wie
aufgrund einer Gewinnausschüttung den Gewerbeertrag im Organkreis nicht
(Bestätigung des Senatsurteils vom 2. Februar 1994
I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994,
768).
2.
Veräußert das beherrschte Unternehmen wesentliche
Wirtschaftsgüter oder seinen Betrieb und geht es nach der
Veräußerung keiner eigengewerblichen Tätigkeit mehr nach, mit
der es den Zweck des herrschenden Unternehmens fördern kann, kann es an den
Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung i.S. von § 14
Nr. 2 KStG a.F. fehlen (Bestätigung des Senatsurteils vom
28. Oktober 1999 I R 111/97, BFH/NV 2000,
896).
3. Die
Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht
allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich
unzuständigen FA erlassen worden ist (gegen Senatsurteil vom
14. November 1984 I R 151/80, BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607,
Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 4. Juni 2003 I R
100/01
Die
Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gemäß
§ 3 Nr. 20 GewStG 1984 erstreckt sich auch dann nicht auf eine
andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die
Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die
Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen
von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt
werden.
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Urteil vom 30. Januar 2002 I R
73/01
Teilwertabschreibungen
aufgrund von Gewinnausschüttungen mindern dann den Gewerbeertrag des
Organkreises, wenn es sich bei den ausgeschütteten Gewinnen um solche aus
vororganschaftlicher Zeit handelt (Abgrenzung vom Senatsurteil vom
2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994,
768).
§ 14 Satz 1 KStG
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