Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 11 KStG 1999
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 12/08
Hat eine in Liquidation befindliche
Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der
Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und
entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die
Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMF-Schreiben vom
26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1).
§ 11 Abs. 1 KStG
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Urteil vom 18. September 2007
I R 44/06
1. Zieht sich die Liquidation einer
Kapitalgesellschaft über mehr als drei Jahre hin, so darf das FA nach
Ablauf dieses Zeitraums regelmäßig auch dann gegenüber der
Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, wenn
für eine Steuerfestsetzung vor Abschluss der Liquidation kein besonderer
Anlass besteht. Ein solches Vorgehen muss nur dann begründet werden, wenn
ein rechtliches Interesse der Kapitalgesellschaft an der Verlängerung des
Besteuerungszeitraums über drei Jahre hinaus erkennbar ist.
2. Hat das FA gegenüber einer in Liquidation
befindlichen Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid für
einen im Jahr 1997 endenden Besteuerungszeitraum erlassen und dabei den im Jahr
1997 geltenden Steuersatz angesetzt, so ist dieser Bescheid nicht allein deshalb
rechtswidrig, weil die Liquidation über den 31. Dezember 2000 hinaus
andauert und seither der tarifliche Körperschaftsteuersatz nur noch
25 % beträgt.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 25/05
Im
Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich
Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht
dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4 b Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG
erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende
Auslegung.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 60/05
Wurde
eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt war,
wegen Vermögenslosigkeit im Veranlagungszeitraum 2001 im Handelsregister
gelöscht, so war sie liquidationslos vollbeendet und ein in diesem
Zeitpunkt realisierter Verlust unterlag noch nicht dem
Halbeinkünfteverfahren.
§ 11 Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 67/05
Hat
eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 an ihre Gesellschafter
Liquidationsraten ausgekehrt, so kann dies jedenfalls dann zu einer Minderung
der für dieses Jahr festzusetzenden Körperschaftsteuer führen,
wenn die Liquidation schon am 1. Januar 1998 begonnen
hat.
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