Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10 Nr. 1 KStG
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Urteil vom 5. Juni 2003
I R 76/01
1.
Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs veranlasst sind, sind bei dessen Gewinnermittlung
abzuziehen.
2.
§ 10 Nr. 1 KStG betrifft nur Aufwendungen, die sich der Art nach
als Einkommensverwendung darstellen. Aufwendungen, die den Charakter von
Betriebsausgaben haben, sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen
abzusetzen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
§ 10 Nr. 2 KStG (1984 und 1991)
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Urteil vom 8. November 2000
I R 10/98
1.
Bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung sind noch nicht entstandene
Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem
Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind.
2. Die zeitliche
Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage durch § 74
Abs. 1 EStDV i.d.F. der 2. VO zur Änderung der EStDV vom
23. Juni 1992 (EStDV 1990) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
1990 enden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. § 15
Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften
anwendbar.
4. In den
Jahren 1989 bis 1992 konnten Kapitalgesellschaften für ungewisse
Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen
bilden.
§ 10 Nr. 4 KStG
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Urteil vom 28. August 2003
IV R 1/03
1.
Eine Tätigkeit ist eine sonstige selbständige Arbeit i.S. von
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten
Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung,
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich
ist.
2. Eine
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S. von § 18 Abs. 1
Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der
Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann
nicht der Fall, wenn vom Beauftragen im Wesentlichen Aufgaben der
Geschäftsführung wahrgenommen
werden.
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