Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1 KStG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
VIII R 13/05
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem
beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an
seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur
darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter
einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene
Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002,
685).
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 64/05
1.
Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der
Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im
Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können --jedenfalls
nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage-- nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden
(Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2.
Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited)
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert
werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter
ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der
GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr
stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 28/04
1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach
Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen
für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung
zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden
Gesetzeslage-- nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der
ständigen Rechtsprechung).
2. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung
aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage
in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim
einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S.
von § 17 EStG führt. An dieser Beurteilung ändert sich auch
nichts, wenn die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in der
Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in einem anderen Entgelt
besteht.
3. Anteile, die von einem an einer GmbH
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine andere GmbH veräußert
werden, an welcher der Veräußerer ebenfalls mehrheitlich beteiligt
ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der zweiten GmbH zur
Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
4. Ein Steuerpflichtiger, der ein bisher
genutztes und durch Darlehen finanziertes, der Einkünfteerzielung dienendes
Wirtschaftsgut veräußert und unter Aufrechterhaltung des Darlehens
nur einen Teil des Erlöses dazu verwendet, durch die Anschaffung eines
neuen Wirtschaftsguts steuerbare Einkünfte zu erzielen, kann im Wege einer
gesplitteten Umwidmung aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr als
Schuldzinsen abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten des neuen
Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht.
5. Haben die Parteien eines Tauschvertrags
Geldzahlungen als Zuzahlungen vereinbart, um Wertunterschiede der gegenseitigen
Lieferungen auszugleichen, vermindern an den Veräußerer erbrachte
Zuzahlungen dessen Anschaffungskosten.
§ 1 KStG 1984
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Urteil vom 29. Januar 2003
I R 6/99
1.
Eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete US-Kapitalgesellschaft
mit statutarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche
Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, kann Organträgerin
einer inländischen Kapitalgesellschaft sein. Die dem entgegenstehende
Regelung des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 ist nicht mit dem
Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 und 4 DBA-USA 1989 vereinbar
(Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 zugunsten
der inländischen Tochtergesellschaft einer US-Kapitalgesellschaft mit Sitz
in den USA und Geschäftsleitung im Inland ist unabhängig davon, ob die
US-Kapitalgesellschaft nach Art. 4 Abs. 3 DBA-USA 1989 als in keinem
der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG
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Urteil vom 17. September
2003 I R 85/02
1.
Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer
Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung
bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in
§ 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht
aus.
2. Erfüllt
eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO 1977 und ist
daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens
sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung
zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO
1977 nicht vollständig erfüllt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG 1996
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Urteil vom 7. August 2002
I R 84/01
1.
Bei der Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der
Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9
Satz 1 KStG 1996 handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung
i.S. von § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur
Änderung durch das StBereinG 1999. Die Neufassung des § 21
Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 durch das StBereinG 1999 stellt das
klar.
2. Der Gewinn,
den eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1996 von der
Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Körperschaft aus der
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erzielt, ist
gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995
steuerpflichtig. Er unterfällt gemäß § 23 Abs. 1
KStG 1996 dem vollen Steuersatz von 45 v.H. und nicht gemäß
§ 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2
2. Halbsatz KStG 1996 dem ermäßigten Steuersatz von
42 v.H.
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
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Urteil vom 29. Januar 2003
I R 106/00
1.
Die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder
privaten Rechts richtet sich nach den gesamten Umständen des Streitfalles,
insbesondere der Entstehungsform und dem
Stiftungszweck.
2.
§ 3 Abs. 1 KStG hindert nur eine doppelte Besteuerung der einer
Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst zuzurechnenden
Einkünfte.
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG
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Urteil vom 29. Oktober 2008
I R 51/07
Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung
durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland
ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der
Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich
nur dann um einen Hoheitsbetrieb i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1
KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so
eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger
Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen
werden kann.
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Urteil vom 3. Juli 2008
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts.
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen.
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Beschluss vom 6. November 2007
I R 72/06
Die von einem Betrieb gewerblicher Art für
die Nutzung öffentlicher Flächen an seine Trägerkörperschaft
entrichteten Sondernutzungsentgelte mindern den Gewinn des Betriebes
gewerblicher Art (Änderung der Rechtsprechung).
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Beschluss vom 13. Juli 2006
V R 40/04
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger
überträgt,
a)
eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5
Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die
Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen
über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt,
oder
b) eine
Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D
Nr. 12 der Richtlinie
77/388/EWG?
2. Falls
die Frage 1 verneint
wird:
a) Ist unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat
sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen"
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung,
ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren
Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt
der vom Mitgliedstaat definierte
Übertragungsbereich?
b)
Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen
"Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen
"größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf
den Regelfall der --flächenungebundenen-- Übertragung (durch eine
Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der
--flächenungebundenen-- Übertragung (durch Landwirte als
Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um
Ausnahmefälle handelt?
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Urteil vom 5. April 2006
I R 46/04
1.
Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft
eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der
Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls
dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer
Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach
den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser
Versorgungskasse erbracht
werden.
2. Eine im
Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige
Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann
nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG
1999 berichtigt werden.
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Urteil vom 25. Januar 2005
I R 63/03
1.
Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich
und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch
öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind;
die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer
steht dem nicht
entgegen.
2. Die
Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem
FG.
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Urteil vom 9. Juli 2003
I R 48/02
Zinsen
für ein Darlehen, das eine Trägerkörperschaft einem Betrieb
gewerblicher Art gewährt, führen insoweit zu vGA, als die
Darlehensmittel eine unzureichende Eigenkapitalausstattung des Betriebs
ausgleichen. Die dabei als Maßstab zugrundezulegende angemessene
Eigenkapitalquote bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach der
Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im
maßgeblichen Zeitraum (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. September 1982
I R 52/78, BFHE 137, 9, BStBl II 1983, 147); ihre Ermittlung obliegt
dem FG.
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Urteil vom 27. Februar 2003
V R 78/01
Eine
Gemeinde, die aufgrund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch
Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren überlässt,
handelt insoweit nicht als Unternehmer i.S. des
Umsatzsteuerrechts.
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1991/1996
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Urteil vom 3. August 2005
I R 37/04
Eine
Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit
sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach
den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten
und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18
KStG 1991/1996 steuerbefreit.
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 21. August 2007
I R 78/06
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft
ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter
Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt
hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 2002
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 18/07
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb
geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch
die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in
entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art
festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften
der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
§ 1 Nr. 4 KStG
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Urteil vom 19. November
2003 I R 33/02
1.
Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer
befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie
gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten
Organisationen
unterhält.
2.
Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch
andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der
Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht
unterhaltenen Betrieb nicht aus.
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