Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 63 Nr. 1 KO
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Urteil vom 9. Juli 2003
V R 57/02
1.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem
Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung
und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung
von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig
nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des
Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten
Säumniszuschläge zu
erlassen.
2. Die
Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende
Säumniszuschläge gemäß § 63 Nr. 1 KO im
Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom
Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus
Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist
gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 a.F. durch
Feststellungsbescheid zu
entscheiden.
3.
Für den Erlass der Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine
Besonderheiten.
§ 63 Nr. 1, 106 KO
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Urteil vom 30. März 2006
V R 2/04
1.
Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn
ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert (ständige
Rechtsprechung).
2.
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO
1977, dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind,
ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach
Konkurseröffnung ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige
Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen
wäre.
3. Ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration
zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein,
die --wie das Anfallen von Säumniszuschlägen-- nicht in
Vollstreckungsmaßnahmen liegen.
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