Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 55 KO
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Beschluss vom 11. April 2001
VII B 304/00
1.
Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der
Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde
habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches
Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der
Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der
berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender
Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die
Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung
rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen
Feststellungsinteresses
aus.
2. Die Erwartung
der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand
oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat,
denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende
Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund
dar.
3. Bei der im
PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist im massearmen Konkurs nach
Anzeige der Masseunzulänglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines
Massegläubigers in die Masse unzulässig, wobei es nach bisherigem
Konkursrecht --im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen
Insolvenzrecht-- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach
Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstanden
ist.
§ 55 Nr. 1 KO
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Urteil vom 1. August 2000 VII R
31/99
1.
Zur Frage der Aufrechnung des FA gegen ein Vorsteuerguthaben der Konkursmasse im
massearmen Konkurs.
2.
Die Aufrechnung des FA gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch der
Konkursmasse, der sich aus der anteiligen Konkursverwaltervergütung
für den Zeitraum bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit
ergibt, ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Konkursverwalter
seinen sich bis zu diesem Zeitpunkt ergebenden Vergütungsanspruch nicht
abgerechnet hat und das Bestehen eines derartigen Vorsteuerguthabens als
Altforderung der Masse im massearmen Konkurs nicht festgestellt worden
ist.
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