Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 14 KO
-
Urteil vom 30. März 2006
V R 2/04
1.
Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn
ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert (ständige
Rechtsprechung).
2.
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO
1977, dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind,
ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach
Konkurseröffnung ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige
Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen
wäre.
3. Ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration
zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein,
die --wie das Anfallen von Säumniszuschlägen-- nicht in
Vollstreckungsmaßnahmen liegen.
-
Urteil vom 24. August
2004 VIII R 14/02
Nach
Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das FA bis zum
Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw.
Insolvenztabelle anzumelden sind, und Feststellungsbescheide nicht mehr
erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das
Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für
Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind
(Änderung der Rechtsprechung).
|