Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Gesetz: KN Pos. 3004
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Urteil vom 4. November
2003 VII R 58/02
Eine
Arzneiware i.S. der Pos. 3004 KN liegt vor, wenn ein Präparat nach dem ihm
zugedachten Wirkungsgrad über eine Substitution bei einem Mangelzustand
hinausgeht und der Therapie oder Prophylaxe gegen Krankheiten dient. Dies ist
der Fall, wenn ein zur Verhütung oder Behandlung einer bestimmten Krankheit
eingesetzter Wirkstoff in der Ware in einer Menge vorhanden ist, die mindestens
dreimal höher als die normalerweise empfohlene Tagesdosis ist.
Maßgebend ist insoweit die der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu
Kap. 30 in den ErlKN hinzugefügte
Tabelle.
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