Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2, § 10, § 17b
§ 2
§ 2 Nr. 1 KHG
§ 10
§ 10 KHG
§ 17b
§ 17b KHG
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Beschluss vom 27. April 2005
I R 90/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche
Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgt.
§ 17b Abs. 2 KHG
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Urteil vom 7. März 2007
I R 90/04
1.
Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit
(hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine
Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke
tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von
§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die
Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b
Abs. 2 KHG) erbracht
wird.
2. Die
Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2
AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber
eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der
Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte
Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom
15. Juli 1998 --Anwendungserlass zur Abgabenordnung--, BStBl I 1998, 630
i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, BStBl I 2002, 867, zu
§ 57 Nr. 2 Abs. 2
Satz 2).
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