Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1, § 105
§ 1
§ 1 Abs. 2 JGG
-
Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 23/02
1.
Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen
Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen
zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung
steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch
nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung
strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung
zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl
II 1990, 895).
2. Ob
Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen
Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig
anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen
des Einzelfalles beurteilt werden.
§ 105
§ 105 JGG
-
Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 23/02
1.
Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen
Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen
zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung
steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch
nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung
strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung
zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl
II 1990, 895).
2. Ob
Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen
Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig
anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen
des Einzelfalles beurteilt werden.
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