Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 7 InvZulG 1991
§ 7 InvZulG 1996
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Urteil vom 23. März
2005 III R 20/03
Gliedert
das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen
Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der
übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des
übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher
Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. August 2002
I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003,
835).
§ 7 Abs. 1 InvZulG 1996
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Urteil vom 16. Mai 2002 III
R 27/01
Ob
der Anspruchsberechtigte durch längere Abwesenheit gehindert ist, den
Antrag auf Investitionszulage eigenhändig zu unterschreiben, und deshalb
die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist, bestimmt
sich nach den Umständen zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Antragsfrist.
§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InvZulG 1993
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Urteil vom 26. Juni 2003
III R 16/01
Ist
eine Investitionszulage auf Anzahlungen geltend gemacht worden, so ist für
die betreffenden Wirtschaftsgüter stets ein frist- und formgerechter Antrag
auf Gewährung der Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr zu
stellen, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind, und zwar auch dann,
wenn die endgültigen Anschaffungskosten die Anzahlung nicht
übersteigen.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991
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Urteil vom 21. März 2002
III R 30/99
1.
Setzt das FA die Investitionszulage lediglich abweichend vom Antrag des
Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, so ist statthafte Klageart
für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes
Klagebegehren die Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage
(ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom
20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914,
m.w.N.).
2. Ein
wirksamer Investitionszulagenantrag setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus,
dass innerhalb der --für das Streitjahr geltenden-- Antragsfrist die
einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der
für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage
zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig
erkennen kann, für welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage
begehrt wird.
3.
Eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Festsetzung der
Investitionszulage verhindert grundsätzlich die Entstehung eines
Vertrauensschutzes. Die Finanzbehörde ist an einer Änderung einer
solchen Vorbehaltsfestsetzung auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben
allein deswegen gehindert, weil das FA bei einer für zwei vorangegangene
Wirtschaftsjahre durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung
formelle Mängel der für diese Jahre gestellten Anträge nicht
beanstandet hatte.
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Urteil vom 29. März 2001 III
R 1/99
Für
die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage besteht eine Anlaufhemmung
weder nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 170
Abs. 3 AO 1977. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO 1977
greift indes für die Aufhebung oder Änderung von unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung durchgeführten Festsetzungen der Investitionszulage
mit der Folge ein, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164
Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nicht vor dem Ablauf der durch § 170
Abs. 3 AO 1977 verlängerten Änderungsfrist
wegfällt.
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