Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 6 InvZulG 1996
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Urteil vom 30. Oktober 2008
III R 107/07
Anträge einer Personengesellschaft auf
Investitionszulage haben deren "besonders Beauftragte" zu unterschreiben. Als
"besonders Beauftragter" einer GmbH & Co. KG kommt neben der
Komplementär-GmbH --vertreten durch ihren Geschäftsführer als
gesetzlichen Vertreter-- auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung
der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde.
§ 6 Abs. 1 InvZulG 1993
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Urteil vom 26. Juni 2003
III R 16/01
Ist
eine Investitionszulage auf Anzahlungen geltend gemacht worden, so ist für
die betreffenden Wirtschaftsgüter stets ein frist- und formgerechter Antrag
auf Gewährung der Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr zu
stellen, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind, und zwar auch dann,
wenn die endgültigen Anschaffungskosten die Anzahlung nicht
übersteigen.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991
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Urteil vom 7. November 2000
III R 19/98
Investitionszulage
ist nach ständiger Rechtsprechung auch für vor Betriebseröffnung
angeschaffte Wirtschaftsgüter zu gewähren, sofern der Betrieb
zügig errichtet und alsbald eröffnet wird (seit BFH-Urteil vom 11.
März 1988 III R 113/82, BFHE 153, 191, BStBl II 1988,
636).
Der Beendigung der
Anschaffung steht es nicht entgegen, wenn derartige Wirtschaftsgüter wegen
der erst noch nachfolgenden Betriebseröffnung tatsächlich noch nicht
eingesetzt werden.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996
§ 6 Abs. 1 und 2 InvZulG 1991
§ 6 Abs. 1, 3 InvZulG 1996
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Urteil vom 16. Mai 2002 III
R 27/01
Ob
der Anspruchsberechtigte durch längere Abwesenheit gehindert ist, den
Antrag auf Investitionszulage eigenhändig zu unterschreiben, und deshalb
die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist, bestimmt
sich nach den Umständen zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Antragsfrist.
§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993
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Urteil vom 29. März 2001 III
R 48/98
Ein
gesetzlicher Vertreter einer Einmann-GmbH ist an der zulagenrechtlich
notwendigen eigenhändigen Unterschrift unter den jeweils nur wie eine
Jahreserklärung einzureichenden Investitionszulagen-Antrag nicht stets
allein schon i.S. von § 150 Abs. 3 AO 1977 mit der Folge
gehindert, dass ein Bevollmächtigter wirksam unterzeichnen dürfte,
weil sich der gesetzliche Vertreter auf einer seit längerem geplanten
mehrwöchigen Urlaubsreise im europäischen Ausland aufhält.
Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Vertretung bei der Unterschrift
davon ab, ob im Einzelfall eine postalische Verbindung möglich und deren
Inanspruchnahme dem gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf die Bedeutung eines
Investitionszulagen-Antrags und die gebotene zügige
verwaltungsmäßige Durchführung des Bewilligungsverfahrens
zumutbar ist.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1993
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Urteil vom 7. Dezember 2000 III R
35/98
1.
Verpachtet die unmittelbar an der Betriebs-Personengesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligte Besitz-Personengesellschaft (Obergesellschaft)
dieser eine Hotelanlage, so ist ausschließlich die
Betriebs-Personengesellschaft für die bei ihr als
Sonderbetriebsvermögen I zu aktivierenden Wirtschaftsgüter nach dem
InvZulG anspruchs- und antragsberechtigt (Anschluss an BFH-Urteil vom
24. März 1999 I R 114/97, BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399
zur ertragsteuerlichen
Behandlung).
2. Das
Sonderbetriebsvermögen I umfasst nicht nur die der Beteiligungsgesellschaft
bereits tatsächlich zur Nutzung überlassenen, sondern auch die bereits
zuvor angeschafften, aber für eine spätere Nutzungsüberlassung
endgültig bestimmten Wirtschaftsgüter.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1991
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Urteil vom 13. Dezember 2001
III R 24/99
Ein
Antrag auf Investitionszulage kann ausnahmsweise auch ohne eigenhändige
Unterschrift auf dem Antragsformular wirksam gestellt sein, wenn sich aus den
dem Antrag beigefügten Unterlagen eine der Unterschrift vergleichbare
Gewähr für die Urheberschaft und den Äußerungswillen des
Anspruchsberechtigten ergibt.
§ 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991
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Urteil vom 21. März 2002
III R 30/99
1.
Setzt das FA die Investitionszulage lediglich abweichend vom Antrag des
Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, so ist statthafte Klageart
für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes
Klagebegehren die Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage
(ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom
20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914,
m.w.N.).
2. Ein
wirksamer Investitionszulagenantrag setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus,
dass innerhalb der --für das Streitjahr geltenden-- Antragsfrist die
einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der
für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage
zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig
erkennen kann, für welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage
begehrt wird.
3.
Eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Festsetzung der
Investitionszulage verhindert grundsätzlich die Entstehung eines
Vertrauensschutzes. Die Finanzbehörde ist an einer Änderung einer
solchen Vorbehaltsfestsetzung auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben
allein deswegen gehindert, weil das FA bei einer für zwei vorangegangene
Wirtschaftsjahre durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung
formelle Mängel der für diese Jahre gestellten Anträge nicht
beanstandet hatte.
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Urteil vom 7. November 2000
III R 7/97
1.
Werden in einem Antrag auf Investitionszulage elektronische
Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer
Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage
angegeben, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter auch dann nicht i.S. von
§ 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet,
wenn dem Antrag zusätzlich Mietverträge beigefügt werden, in
denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten
Erfassungsgeräte wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben
werden.
2. Erfasst der
Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen
seines Unternehmens verkauft als auch vermietet, die Wirtschaftsgüter im
Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als
Anlagevermögen, so fehlt es an einer hinreichend nach außen
dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von
Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an
der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen
Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.
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