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§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1996
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Urteil vom 23. März
2005 III R 20/00
Der
Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht entspricht dem
Begriff in dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnis der
Wirtschaftszweige.
Ein
Betrieb, der Sand und Kies gewinnt, aufbereitet und vertreibt, gehört nach
der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nicht zum
Wirtschaftszweig "Verarbeitendes Gewerbe, Verarbeitung von Steinen und Erden"
(Abschn. D, Unterabschn. DI), sondern zum Wirtschaftszweig "Bergbau
und Gewinnung von Steinen und Erden"
(Abschn. C).
Anspruch
auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zugehörigkeit des Betriebs
zum verarbeitenden Gewerbe besteht für die Anschaffung von
Wirtschaftsgütern im Jahr 1995 nur, wenn der Betrieb nach der
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, dem verarbeitenden Gewerbe
zuzuordnen war. Die frühere Zuordnung in der Systematik der
Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, zum verarbeitenden Gewerbe ist
überholt.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1993
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Urteil vom 7. September 2000
III R 71/97
Der
Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie
Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät sind als geringwertige
Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß
§ 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der
Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der
Einzelteile 800 DM nicht
übersteigen.
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993
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Urteil vom 7. März 2002
III R 44/97
1.
Ordnet das statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der Klassifikation
der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nach dem Schwerpunkt seiner
unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig ein, hat
das FA diese Einordnung zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem
offensichtlich falschen Ergebnis führt. Ob die Einordnung durch das
statistische Landesamt bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage
vorliegt oder erst später vorgenommen wird, ist unerheblich
(Fortführung des Senatsurteils vom 6. August 1998
III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000,
144).
2. Ein
Betrieb, der technische Großanlagen vertreibt, kann auch dann zum
verarbeitenden Gewerbe i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. a InvZulG 1993 gehören, wenn er die in eigenen
Konstruktionsbüros bis zur Fertigungsreife entwickelten Anlagen von
Subunternehmern herstellen
lässt.
3. Der
Einordnung als verarbeitendes Gewerbe steht nicht entgegen, dass das Unternehmen
im Gründungsjahr noch keine Umsätze durch die zum verarbeitenden
Gewerbe rechnende Tätigkeit erzielt, wenn es schon umfangreiche
Investitionen zur Vorbereitung dieser Tätigkeit
vornimmt.
4.
Für längerfristig verpachtete Wirtschaftsgüter steht dem
verpachtenden Betrieb eine erhöhte Investitionszulage nur zu, wenn auch der
Pachtbetrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Investitionszulage erfüllt.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1993
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Urteil vom 20. Februar 2003
III R 7/02
Für
Investitionen einer Kapitalgesellschaft ist die erhöhte Investitionszulage
gemäß § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 zu gewähren, wenn
zum Zeitpunkt der Investitionen am Kapital der Gesellschaft mehrheitlich am
9. November 1989 im Fördergebiet ansässige Personen beteiligt
waren. Eine mehrheitliche Beteiligung solcher Personen während des gesamten
Verbleibenszeitraums wird nicht
vorausgesetzt.
Die
erhöhte Investitionszulage bleibt erhalten, auch wenn die Gesellschaft
innerhalb des Verbleibenszeitraumes ihr operatives Geschäft einstellt und
die geförderten Wirtschaftsgüter an eine andere Kapitalgesellschaft
vermietet, sofern diese im Fördergebiet einen in die Handwerksrolle oder
das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Betrieb oder
einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes (§ 5 Abs. 2
Nr. 2 a InvZulG 1993) betreibt. Nicht erforderlich ist, dass am
Kapital der Mieterin mehrheitlich Personen beteiligt sind, die am
9. November 1989 im Fördergebiet ansässig
waren.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993
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Urteil vom 17. Oktober 2001
III R 44/99
Einer
GmbH steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch nicht
deswegen ausnahmsweise zu, weil an ihr zu 50 v.H. unmittelbar und zu
weiteren 50 v.H. mittelbar über eine beteiligte GmbH
ausschließlich dieselbe am 9. November 1989 gebietsansässige
natürliche Person beteiligt ist, die zugleich in beiden GmbHs
Alleingeschäftsführer ist (Fortführung der Rechtsprechung,
BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 104/96, BFHE 191, 135,
BStBl II 2000, 441).
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Urteil vom 10. Mai 2001
III R 24/97
Einer
GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die
erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch dann nicht zu, wenn die
GbR nur vermögensverwaltend tätig ist und an ihr ausschließlich
natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR
hatten.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvZulG 1993
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Urteil vom 4. November
2004 III R 2/03
1.
Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993
bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen
getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht
anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen
ist.
2. Das Merkmal
der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH
oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen
werden.
3. Eine
wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG
sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die
Handwerksrolle beantragen.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993
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Urteil vom 30. September
2003 III R 8/02
Eine
in die Handwerksrolle eingetragene Personengesellschaft, welche die von ihr
angeschafften Wirtschaftsgüter einer nicht in die Handwerksrolle
eingetragenen Kapitalgesellschaft langfristig vermietet, hat --unabhängig
davon, ob eine zulagenrechtlich anzuerkennende Betriebsaufspaltung vorliegt--
keinen Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für die
vermieteten Wirtschaftsgüter.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993
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Urteil vom 7. September 2000 III R
57/97
Betreibt
ein Steuerpflichtiger, der mit einem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen
ist (hier als Vulkaniseur), daneben einen Verkauf mit selbständigen
handwerklichen Nebenleistungen (hier: Reifenhandel mit Montieren und Auswuchten
der Reifen und Räder), so können die im handwerklichen Bereich
eingesetzten Wirtschaftsgüter erhöht zulagenbegünstigt
sein.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1996
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Urteil vom 21. Juni 2007 III R 81/06
Eine handwerklich hergestellte und gewartete
Antennenanlage, deren Signale entgeltlich an Kunden übertragen werden,
dient nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen. Die Gewährung der
erhöhten Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die dem in der
Handwerksrolle eingetragenen Handwerk dienen, ist daher ausgeschlossen.
§ 5 Abs. 3 InvZulG 1996
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 55/04
Ein
Betrieb des Handels, der zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die
Investitionen vorgenommen wurden, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt
hat, erfüllt die Voraussetzungen für die erhöhte
Investitionszulage nicht, wenn er im Zeitpunkt der Investitionen dem
verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war und mehr als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt hat.
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1996
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Urteil vom 23. Oktober 2002
III R 40/00
Wird
ein Betrieb, den das Statistische Landesamt einem nach dem InvZulG
begünstigten Wirtschaftszweig zugeordnet hat, vor Ablauf der
Verbleibensfrist in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig umgruppiert,
darf sich die Umgruppierung des Betriebs aus Gründen des Vertrauensschutzes
regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken, für
die der Betriebsinhaber (erhöhte) Investitionszulagen in Anspruch genommen
hat. Dies gilt sowohl für Umgruppierungen aufgrund neuer statistischer
Verzeichnisse als auch für Umgruppierungen aufgrund der geänderten
Auffassung der Behörde. Die Investitionszulage darf nur
zurückgefordert werden, wenn die ursprüngliche Zuordnung
offensichtlich unzutreffend war oder sich die für die Zuordnung
maßgebenden Verhältnisse geändert
haben.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1996
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Urteil vom 17. April 2008
III R 9/07
Personen, die im Rahmen von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in
einem Betrieb tätig werden, sind Arbeitnehmer im Sinne des
Investitionszulagenrechts und deshalb miteinzubeziehen, soweit es für die
erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in einem Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer ankommt.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1996
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Urteil vom 30. September 2003
III R 6/02
Nach
dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und
wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer
Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co.
KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene
Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die
Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich
fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen
handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht
angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind.
Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der
Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte
Investitionszulage beanspruchen.
§ 5 Abs. 3, 4 InvZulG 1996
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