Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3 InvZulG 1993
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Urteil vom 20. November
2003 III R 4/02
1.
Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können als
Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter nur
investitionszulagenbegünstigt sein, wenn sie aufgrund wirtschaftlichen
Eigentums dem Anlagevermögen des Investors zuzurechnen
sind.
2.
Wirtschaftliches Eigentum an Einbauten in fremde Gebäude auf eigene Kosten
setzt die Befugnis zur ausschließlichen Nutzung und einen Anspruch auf
Wertersatz im Falle der Nutzungsbeendigung voraus. Wer im Zusammenhang mit der
Errichtung einer Heizstation Heizkörper, Steigleitungen und Anbindungen an
eine Heizstation in ein fremdes Gebäude einbaut, ist in der Regel schon
mangels ausschließlicher Nutzungsbefugnis nicht deren wirtschaftlicher
Eigentümer (Fortführung der Senatsurteile vom 6. August 1998
III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144; vom 30. März
2000 III R 58/97, BFHE 192, 176, BStBl II 2000,
449).
§ 3 Abs. 1 InvZulG 1999
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 21/03
Der
rückwirkende Ausschluss der Investitionszulage für nachträgliche
Herstellungsarbeiten an einem Gebäude oder für die Herstellung eines
Gebäudes, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das
Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt, verstößt nicht
gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da er nur der
Klarstellung dient.
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Urteil vom 15. Dezember 2005
III R 45/04
1.
Räume eines Gebäudes, in denen ein Seniorenpflegeheim betrieben wird,
können auch dann der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des
§ 3 Abs. 1 InvZulG 1999 dienen, wenn nicht jede überlassene
Wohneinheit mit einer eigenen Küche und einem eigenen Bad ausgestattet
ist.
2. Die Bewohner
haben die tatsächliche Sachherrschaft über die angemieteten
Räume, auch wenn das Personal zur Pflege und Betreuung der Bewohner Zutritt
zu den Räumen
hat.
3. Das Merkmal
"Wohnzwecken dienen" entfällt nicht dadurch, dass die Heimverträge
neben der Überlassung von Wohnraum zahlreiche andere Dienstleistungen,
insbesondere die Pflege und Betreuung der Bewohner
vorsehen.
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Urteil vom 15. Dezember
2005 III R 27/05
Wohnungen,
deren einzelne Zimmer in der Regel für zwölf Monate an obdachlose
Suchtkranke vermietet werden, um sie auf ein selbständiges Wohnen
vorzubereiten, dienen der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des
§ 3 Abs. 1 InvZulG 1999.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999
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Urteil vom 14. Dezember 2006
III R 27/03
Die
durch Art. 1 InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 eingeführte
Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, dass
Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche
Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von § 3
Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der
Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für
die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt
nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen
Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 InvZulG 1999
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999
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Urteil vom 19. Februar 2004
III R 41/03
§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begünstigt nur den Teil der
Anschaffungskosten für ein Gebäude, der auf Herstellungsarbeiten
entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss
des obligatorischen Vertrags durchgeführt
hat.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999
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Urteil vom 28. Juli 2005
III R 59/04
Der
Senat hält an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 5. September 2002
III R 37/01 (BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772) fest, dass ein
Nießbraucher, der Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude auf eigene
Rechnung und Gefahr durchführt, Anspruch auf eine Investitionszulage nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 haben kann,
unabhängig davon, ob er ausnahmsweise als wirtschaftlicher Eigentümer
des Gebäudes zu beurteilen ist.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a InvZulG 1999
§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999
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Urteil vom 14. Dezember 2006
III R 27/03
Die
durch Art. 1 InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 eingeführte
Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, dass
Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche
Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von § 3
Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der
Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für
die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt
nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen
Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.
§ 3 Abs. 1, 4 InvZulG 1999
§ 3 Nr. 4 InvZulG 1996
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Urteil vom 23. Oktober 2002
III R 40/00
Wird
ein Betrieb, den das Statistische Landesamt einem nach dem InvZulG
begünstigten Wirtschaftszweig zugeordnet hat, vor Ablauf der
Verbleibensfrist in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig umgruppiert,
darf sich die Umgruppierung des Betriebs aus Gründen des Vertrauensschutzes
regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken, für
die der Betriebsinhaber (erhöhte) Investitionszulagen in Anspruch genommen
hat. Dies gilt sowohl für Umgruppierungen aufgrund neuer statistischer
Verzeichnisse als auch für Umgruppierungen aufgrund der geänderten
Auffassung der Behörde. Die Investitionszulage darf nur
zurückgefordert werden, wenn die ursprüngliche Zuordnung
offensichtlich unzutreffend war oder sich die für die Zuordnung
maßgebenden Verhältnisse geändert
haben.
§ 3 Nrn. 3 und 4 InvZulG 1996
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Urteil vom 23. März
2005 III R 20/00
Der
Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht entspricht dem
Begriff in dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnis der
Wirtschaftszweige.
Ein
Betrieb, der Sand und Kies gewinnt, aufbereitet und vertreibt, gehört nach
der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nicht zum
Wirtschaftszweig "Verarbeitendes Gewerbe, Verarbeitung von Steinen und Erden"
(Abschn. D, Unterabschn. DI), sondern zum Wirtschaftszweig "Bergbau
und Gewinnung von Steinen und Erden"
(Abschn. C).
Anspruch
auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zugehörigkeit des Betriebs
zum verarbeitenden Gewerbe besteht für die Anschaffung von
Wirtschaftsgütern im Jahr 1995 nur, wenn der Betrieb nach der
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, dem verarbeitenden Gewerbe
zuzuordnen war. Die frühere Zuordnung in der Systematik der
Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, zum verarbeitenden Gewerbe ist
überholt.
§§ 3 Satz 1 Nr. 1, 5 Nr. 1/Abs. 1, 11 Abs. 2 InvZulG 1991
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Urteil vom 12. Oktober 2000 III
R 35/95
1.
Der Gesetzgeber verstößt regelmäßig nicht gegen das
verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er
steuerrechtliche Beihilfen für Investitionen (hier Investitionszulagen)
rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil
eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der
Beihilfenhöhe mit dem gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik
aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang
aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen
zurückzufordern.
2.
Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Gewährung der
Beihilfen in der zunächst gesetzlich geregelten Höhe kann schon vor
der Entscheidung der Kommission nicht mehr entstehen, sobald der BMF die
Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission wegen der
Beihilfen mitgeteilt und deshalb angeordnet hat, die Beihilfen abweichend vom
Gesetz nur noch in geringerer Höhe zu
gewähren.
3. Offen
bleibt, ob der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Gesetzesänderung
für vor der Mitteilung des BMF getätigte Investitionen eine
Übergangsregelung treffen muss, die besonderen Einzelfällen gerecht
wird, in denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die
Höhe der Beihilfen entstanden ist. Ein solches durch eine
Übergangsregelung zu erfassendes verfassungsrechtlich geschütztes
Vertrauen kann jedenfalls nicht in Fällen entstanden sein, in denen die
rückwirkende Absenkung der Beihilfe nur verhältnismäßig
geringe finanzielle Auswirkungen hat und deshalb nicht ersichtlich ist, dass die
betreffenden Investitionen durch die erwartete höhere Beihilfe veranlasst
worden sein könnten.
§ 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993
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Urteil vom 12. Dezember 2002
III R 33/01
1.
Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 wird für eine vor
dem 1. Januar 1993 begonnene Investition eine Investitionszulage nur
gewährt, wenn die Investition vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen
worden ist. Diese Regelung ist auch insoweit verfassungsgemäß, als
Wirtschaftsgüter, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr
als zwei Jahren erstreckt (hier: "Herstellung" von Milchkühen), von der
Investitionszulage ausgeschlossen sind, wenn mit der Herstellung erst im zweiten
Halbjahr 1992 begonnen worden
ist.
2. Der
Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für vor dem
1. Januar 1993 begonnene Investitionen, die erst nach dem 31. Dezember
1994 fertig gestellt werden konnten, eine Übergangsregelung zu treffen oder
den Investitionszeitraum zu verlängern.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996
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Urteil vom 21. April 2005
III R 10/03
1.
Setzt das FA die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden
Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der
endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung
betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums)
zu
berücksichtigen.
2.
Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor
die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage
gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung
der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder
rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende
Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen
geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die
ursprüngliche Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition
nicht geändert hat.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a InvZulG 1991/1993
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Urteil vom 21. April 2005
III R 10/03
1.
Setzt das FA die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden
Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der
endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung
betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums)
zu
berücksichtigen.
2.
Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor
die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage
gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung
der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder
rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende
Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen
geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die
ursprüngliche Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition
nicht geändert hat.
§ 3 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1996
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 55/04
Ein
Betrieb des Handels, der zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die
Investitionen vorgenommen wurden, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt
hat, erfüllt die Voraussetzungen für die erhöhte
Investitionszulage nicht, wenn er im Zeitpunkt der Investitionen dem
verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war und mehr als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt hat.
§ 3 Satz 2 InvZulG 1993
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 47/03
Überlässt
ein Mineralölunternehmen mit Zweigstellen im Fördergebiet Tankstellen,
die es im Fördergebiet errichtet hat, Tankstellenverwaltern als
selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb, sind die Tankstellen nicht
--auch nicht teilweise-- (Vertriebs-)Betriebsstätten des
Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich
(Handels-)Betriebsstätten der Tankstellenverwalter.
Wirtschaftsgüter,
die das Mineralölunternehmen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem
1. Januar 1997 für die überlassenen Tankstellen angeschafft oder
hergestellt hat, sind nicht zulagenbegünstigt, weil sie in einer von der
Gewährung der Investitionszulage ausgeschlossenen Betriebsstätte des
Handels verblieben sind.
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Urteil vom 7. September 2000 III R
57/97
Betreibt
ein Steuerpflichtiger, der mit einem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen
ist (hier als Vulkaniseur), daneben einen Verkauf mit selbständigen
handwerklichen Nebenleistungen (hier: Reifenhandel mit Montieren und Auswuchten
der Reifen und Räder), so können die im handwerklichen Bereich
eingesetzten Wirtschaftsgüter erhöht zulagenbegünstigt
sein.
§ 3 Satz 3 InvZulG 1991
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Urteil vom 7. November 2000
III R 19/98
Investitionszulage
ist nach ständiger Rechtsprechung auch für vor Betriebseröffnung
angeschaffte Wirtschaftsgüter zu gewähren, sofern der Betrieb
zügig errichtet und alsbald eröffnet wird (seit BFH-Urteil vom 11.
März 1988 III R 113/82, BFHE 153, 191, BStBl II 1988,
636).
Der Beendigung der
Anschaffung steht es nicht entgegen, wenn derartige Wirtschaftsgüter wegen
der erst noch nachfolgenden Betriebseröffnung tatsächlich noch nicht
eingesetzt werden.
§ 3 Satz 3 InvZulG 1996
-
Urteil vom 30. Juni 2005
III R 47/03
Überlässt
ein Mineralölunternehmen mit Zweigstellen im Fördergebiet Tankstellen,
die es im Fördergebiet errichtet hat, Tankstellenverwaltern als
selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb, sind die Tankstellen nicht
--auch nicht teilweise-- (Vertriebs-)Betriebsstätten des
Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich
(Handels-)Betriebsstätten der Tankstellenverwalter.
Wirtschaftsgüter,
die das Mineralölunternehmen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem
1. Januar 1997 für die überlassenen Tankstellen angeschafft oder
hergestellt hat, sind nicht zulagenbegünstigt, weil sie in einer von der
Gewährung der Investitionszulage ausgeschlossenen Betriebsstätte des
Handels verblieben sind.
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Urteil vom 23. März
2005 III R 20/03
Gliedert
das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen
Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der
übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des
übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher
Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. August 2002
I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003,
835).
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Urteil vom 19. Februar
2004 III R 14/02
Der
Anspruch auf Investitionszulage entfällt, wenn der Investor die
begünstigten Wirtschaftsgüter längerfristig einem Betrieb zur
Nutzung überlässt, der zu einer von der Zulagenförderung
ausgeschlossenen Branche gehört.
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Urteil vom 20. Februar 2003
III R 29/01
Betriebe,
die durch eine Windenergieanlage Elektrizität erzeugen und diese in das
Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen, sind gemäß
§ 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Zulagenförderung
ausgeschlossen.
§ 3 Satz 4 InvZulG 1996
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