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§ 2 InvZulG 1991
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Urteil vom 5. September 2002
III R 8/99
1.
Eine Wärmerückgewinnungsanlage ist nicht schon deshalb als
Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil es sich bei den Kühlzellen, deren
abgegebene Wärme durch die Anlage aufbereitet wird, um
Betriebsvorrichtungen
handelt.
2. Eine
Betriebsvorrichtung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Anlage dem in einem
Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das
Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in
den Hintergrund tritt.
§ 2 InvZulG 1993
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Urteil vom 20. November
2003 III R 4/02
1.
Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können als
Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter nur
investitionszulagenbegünstigt sein, wenn sie aufgrund wirtschaftlichen
Eigentums dem Anlagevermögen des Investors zuzurechnen
sind.
2.
Wirtschaftliches Eigentum an Einbauten in fremde Gebäude auf eigene Kosten
setzt die Befugnis zur ausschließlichen Nutzung und einen Anspruch auf
Wertersatz im Falle der Nutzungsbeendigung voraus. Wer im Zusammenhang mit der
Errichtung einer Heizstation Heizkörper, Steigleitungen und Anbindungen an
eine Heizstation in ein fremdes Gebäude einbaut, ist in der Regel schon
mangels ausschließlicher Nutzungsbefugnis nicht deren wirtschaftlicher
Eigentümer (Fortführung der Senatsurteile vom 6. August 1998
III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144; vom 30. März
2000 III R 58/97, BFHE 192, 176, BStBl II 2000,
449).
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Urteil vom 12. Dezember 2002
III R 33/01
1.
Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 wird für eine vor
dem 1. Januar 1993 begonnene Investition eine Investitionszulage nur
gewährt, wenn die Investition vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen
worden ist. Diese Regelung ist auch insoweit verfassungsgemäß, als
Wirtschaftsgüter, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr
als zwei Jahren erstreckt (hier: "Herstellung" von Milchkühen), von der
Investitionszulage ausgeschlossen sind, wenn mit der Herstellung erst im zweiten
Halbjahr 1992 begonnen worden
ist.
2. Der
Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für vor dem
1. Januar 1993 begonnene Investitionen, die erst nach dem 31. Dezember
1994 fertig gestellt werden konnten, eine Übergangsregelung zu treffen oder
den Investitionszeitraum zu verlängern.
§ 2 InvZulG 1999
§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991
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Urteil vom 21. März 2002
III R 30/99
1.
Setzt das FA die Investitionszulage lediglich abweichend vom Antrag des
Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, so ist statthafte Klageart
für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes
Klagebegehren die Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage
(ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom
20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914,
m.w.N.).
2. Ein
wirksamer Investitionszulagenantrag setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus,
dass innerhalb der --für das Streitjahr geltenden-- Antragsfrist die
einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der
für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage
zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig
erkennen kann, für welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage
begehrt wird.
3.
Eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Festsetzung der
Investitionszulage verhindert grundsätzlich die Entstehung eines
Vertrauensschutzes. Die Finanzbehörde ist an einer Änderung einer
solchen Vorbehaltsfestsetzung auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben
allein deswegen gehindert, weil das FA bei einer für zwei vorangegangene
Wirtschaftsjahre durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung
formelle Mängel der für diese Jahre gestellten Anträge nicht
beanstandet hatte.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 InvZulG 1999
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 5/04
Die
Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999,
nach der die gesamten Betriebsstätten des Fördergebiets als ein
Betrieb gelten, hat nur Bedeutung für die Einordnung des Betriebs in das
verarbeitende Gewerbe. Die Voraussetzung in § 2 Abs. 7 InvZulG
1999 für die erhöhte Investitionszulage, dass die
Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben
verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, bezieht sich
dagegen auf Betriebe im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Bei
Personengesellschaften ist daher die Zahl der Arbeitnehmer in den
Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets
maßgebend.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999
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Urteil vom 29. Mai 2008
III R 3/05
Die Belegenheit einer Betriebsstätte im
Außenbereich steht der Gewährung von Investitionszulage nicht
entgegen, wenn durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen
wird, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch
Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet,
Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO
festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses
entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das aufgrund der
Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999
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Urteil vom 19. Oktober
2006 III R 51/04
1.
Eine Verkaufseinrichtung, die in einem fischverarbeitenden Betrieb sowohl dem
Verkauf im Betrieb verarbeiteter Produkte als auch nicht wesentlich
veränderter Handelsware an private Haushalte dient, ist
investitionszulagenbegünstigt, wenn der Einsatz für den Verkauf der
verarbeiteten Produkte
überwiegt.
2.
Von der Investitionszulage ausgeschlossener Einzelhandel im Fischerei- und
Aquakultursektor ist die Beschaffung von Gütern durch Marktteilnehmer und
deren Veräußerung ohne wesentliche Veränderung an private
Haushalte.
§ 2 Abs. 2 und 3 InvZulG 1999
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999
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Urteil vom 25. Januar 2007 III
R 49/06
1.
Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges
Wirtschaftsgut darstellt, ist --vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang
abgesehen-- nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend
hierfür sind die statische Standfestigkeit der Gebäudeteile und die
dazu getroffenen Baumaßnahmen wie z.B. eigene tragende Mauern und eigene
Fundamente.
2. Ein
Anbau, der keine eigene Standfestigkeit besitzt, ist kein selbständiges
Wirtschaftsgut. Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die erforderlich sind, um
im Fall der Trennung den Gebäudeteil (Anbau) standfest zu machen, kommt es
nicht an.
§ 2 Abs. 4 InvZulG 1999
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Urteil vom 15. September
2005 III R 28/03
1.
Mit der Herstellung eines Gebäudes ist i.S. von § 2 Abs. 4
Satz 3 InvZulG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999
grundsätzlich in dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Bauantrag gestellt
wird.
2. Der
Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG 1999 i.d.F. des
InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000, nach der als Beginn der Herstellung
bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der
Zeitpunkt gilt, in dem der Bauantrag gestellt wird, wirkt nicht in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise
zurück.
3. Die
Beschränkung der Zulagenförderung auf nach dem 24. August 1997
begonnene Investitionen durch das StBereinG 1999 verletzt kein
verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen eines Investors, der seine
Investition vor dem Stichtag begonnen hat, da die vorherige Regelung unter dem
Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission
stand.
§ 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 InvZulG 1993
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Urteil vom 26. Juni 2003
III R 16/01
Ist
eine Investitionszulage auf Anzahlungen geltend gemacht worden, so ist für
die betreffenden Wirtschaftsgüter stets ein frist- und formgerechter Antrag
auf Gewährung der Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr zu
stellen, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind, und zwar auch dann,
wenn die endgültigen Anschaffungskosten die Anzahlung nicht
übersteigen.
§ 2 Satz 1 InvZulG 1991
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Urteil vom 25. Januar 2007
III R 60/04
1.
Ein unter Verwendung gebrauchter und neuer Teile hergestelltes bewegliches
Wirtschaftsgut ist neu im Sinne des Investitionszulagenrechts, wenn der Teilwert
der Altteile 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten neuen Wirtschaftsguts
nicht übersteigt und die neuen Teile dem Gesamtbild das Gepräge
geben.
2. Werden
Teile eines nicht mehr einsetzfähigen Wirtschaftsguts (hier 25 Jahre alte
Straßenbahn) ausgebaut, aufgearbeitet und zusammen mit neuen Teilen zu
einem gleichartigen Wirtschaftsgut zusammengebaut, sind die Kosten für
Demontage, Aufarbeitung und Zusammenbau nicht in den Teilwert der Altteile
einzubeziehen.
3.
Eine Prägung durch die neuen Teile setzt voraus, dass im Unterschied zur
Generalüberholung ein anderes, bisher nicht existentes Wirtschaftsgut
hergestellt wird. Das Entstehen eines anders- oder neuartigen Wirtschaftsguts
ist nicht erforderlich.
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Urteil vom 15. Juli 2004
III R 6/03
1.
Schafft der Anspruchsberechtigte ein vom Veräußerer hergestelltes
bewegliches Wirtschaftsgut an, ist das Wirtschaftsgut nur dann neu i.S. des
§ 2 Satz 1 InvZulG 1991, wenn es noch nicht in Gebrauch genommen oder
sonst verwendet worden ist und wenn der Veräußerer ein neues
Wirtschaftsgut hergestellt
hat.
2. Eine unter
Verwendung gebrauchter und neuer Bauteile hergestellte Maschine ist als neu zu
beurteilen, wenn der Teilwert der gebrauchten Bauteile 10 v.H. des
Teilwerts der Maschine nicht übersteigt. Wieder verwendete neuwertige
Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei
sind und nach Fertigstellung des Wirtschaftsgutes nicht von neuen Bauteilen zu
unterscheiden sind, sind jedenfalls dann nicht den gebrauchten Bauteilen
zuzurechnen, wenn der Verkaufspreis der Maschine von dem Anteil der verwendeten
neuen und neuwertigen Bauteile unabhängig
ist.
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Urteil vom 7. November 2000
III R 19/98
Investitionszulage
ist nach ständiger Rechtsprechung auch für vor Betriebseröffnung
angeschaffte Wirtschaftsgüter zu gewähren, sofern der Betrieb
zügig errichtet und alsbald eröffnet wird (seit BFH-Urteil vom 11.
März 1988 III R 113/82, BFHE 153, 191, BStBl II 1988,
636).
Der Beendigung der
Anschaffung steht es nicht entgegen, wenn derartige Wirtschaftsgüter wegen
der erst noch nachfolgenden Betriebseröffnung tatsächlich noch nicht
eingesetzt werden.
§ 2 Satz 1 InvZulG 1991/1993
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Urteil vom 28. November 2002
III R 4/00
Ein
Sende- und Übertragungswagen eines im Fördergebiet ansässigen
Senders, der auch außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird, kann
investitionszulagenbegünstigt sein, wenn er innerhalb der Verbleibensfrist
nach den für LKW geltenden Grundsätzen überwiegend und
regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt wird. Eine
lediglich funktionale Bindung an das Fördergebiet genügt den
Verbleibensvoraussetzungen i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG
1991/1993 nicht (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 20. November 1970
VI R 151/69, BFHE 100, 558, BStBl II 1971,
155).
§ 2 Satz 1 InvZulG 1993
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Urteil vom 7. März 2002
III R 13/99
Werden
die in einem Betriebsgebäude neu installierten Einrichtungen zur Versorgung
mit Wärme, Kälte, Luft usw. an die in einem anderen
Betriebsgebäude vorhandenen Versorgungsanlagen angeschlossen, handelt es
sich bei den neuen Anlagen nur dann um zulagenbegünstigte
selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn insoweit die
Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsvorrichtungen vorliegen und sie
eine Sonderfunktion gegenüber den bereits vorhandenen Anlagen
erfüllen.
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Urteil vom 13. Dezember 2001
III R 21/98
Eine
in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine
Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbegünstigtes
bewegliches Wirtschaftsgut.
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Urteil vom 7. September 2000 III
R 48/97
Der
Späneofen einer Tischlerei, der neben der Abfallbeseitigung der Erzeugung
von Wärme für das Betriebsgebäude dient, stellt
grundsätzlich keine Betriebsvorrichtung dar, für die der
Steuerpflichtige eine Investitionszulage beanspruchen
kann.
§ 2 Satz 1 InvZulG 1996
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Urteil vom 17. November
2005 III R 53/04
1.
Bei Verwendung gebrauchter Teile von mehr als 10 v.H. des gesamten Wertes
wird ein neues Wirtschaftsgut im Sinne des Investitionszulagenrechts nur dann
hergestellt, wenn der Anspruchsberechtigte unter Verwirklichung einer neuen Idee
ein andersartiges Wirtschaftsgut
schafft.
2. Die
Herstellung aufgrund einer neuen Idee setzt weder eine patentfähige
Erfindung noch eine weltweit neue Idee voraus. Es reicht aus, dass der
Anspruchsberechtigte auf der Grundlage eines bereits bekannten technischen
Verfahrens eine Anlage für die Zwecke seines Betriebs entwickelt und
errichtet, die modernen technischen Anforderungen entspricht und die
Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs
stärkt.
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Urteil vom 9. August 2001 III
R 30/00
Die
einzelnen zu einer Verkaufsausstellung (sog. Sanitärausstellung)
zusammengefassten Gegenstände stellen in aller Regel jeweils
selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und kein einheitliches
Wirtschaftsgut dar.
§ 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991
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Urteil vom 23. Mai 2002 III R
8/00
Wird
einem Fuhrunternehmer durch einen angestellten Fahrer die Mitbenutzung eines
Raumes in dessen Privatwohnung ohne vertragliche Grundlage gestattet, so fehlt
es an der für die Annahme einer Betriebsstätte unerlässlichen
mindestens allgemein-rechtlichen Absicherung einer nicht nur
vorübergehenden, unbestrittenen Verfügungsmacht des Unternehmers
bezüglich dieses Raumes.
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Urteil vom 7. November 2000
III R 7/97
1.
Werden in einem Antrag auf Investitionszulage elektronische
Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer
Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage
angegeben, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter auch dann nicht i.S. von
§ 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet,
wenn dem Antrag zusätzlich Mietverträge beigefügt werden, in
denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten
Erfassungsgeräte wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben
werden.
2. Erfasst der
Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen
seines Unternehmens verkauft als auch vermietet, die Wirtschaftsgüter im
Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als
Anlagevermögen, so fehlt es an einer hinreichend nach außen
dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von
Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an
der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen
Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.
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Urteil vom 7. September 2000 III
R 44/96
1.
§ 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV setzt voraus, dass das
Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung
zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs
oder einer Betriebsstätte gehört (Bestätigung des Senatsurteils
vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999,
615).
2. Legt der
Investor den Betrieb vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im
Betrieb ebenso zulagenschädlich wie eine Verschrottung des noch nicht
(technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten
Wirtschaftsguts.
§ 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993
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Urteil vom 9. August 2001 III
R 43/98
1.
Eine in ein als Friseursalon genutztes Gebäude nachträglich vom
Eigentümer eingebaute Be- und Entlüftungsanlage, die dem Schutz von
Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der
Herstellung von Frisuren und vor Überspannungen bei den benutzten
Elektrogeräten dient, ist
Betriebsvorrichtung.
2.
Die einzelnen Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und
verschraubten Schreibtischkombination sowie zu Schrankwänden
zusammengesetzte Regale stellen selbständig bewertbare
Wirtschaftsgüter und keine in der jeweiligen Zusammensetzung einheitlichen
Wirtschaftsgüter dar. Ob von der Investitionszulagenförderung
ausgenommene geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6
Abs. 2 EStG vorliegen, bestimmt sich bei den einzelnen Gegenständen,
deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, im
Wesentlichen nach der technischen Abgestimmtheit der Gegenstände
aufeinander (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats vom
21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998,
789).
§ 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996
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Urteil vom 19. Februar
2004 III R 14/02
Der
Anspruch auf Investitionszulage entfällt, wenn der Investor die
begünstigten Wirtschaftsgüter längerfristig einem Betrieb zur
Nutzung überlässt, der zu einer von der Zulagenförderung
ausgeschlossenen Branche gehört.
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Urteil vom 7. Februar 2002 III
R 14/00
Ein
Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet,
wenn er jeweils eine Woche im Jahr auf einer Messe im Fördergebiet sowie
eine Woche auf einer Messe außerhalb des Fördergebiets eingesetzt
wird und die übrige Zeit bei einer außerhalb des Fördergebiets
ansässigen Firma eingelagert wird.
§ 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1991/1993
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 76/03
Im
Fördergebiet errichtete Tankstellen, die ein außerhalb des
Fördergebiets ansässiges Mineralölunternehmen
Tankstellenverwaltern als selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb
überlässt, sind nicht --auch nicht teilweise-- Betriebsstätten
des Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich
Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Von dem Mineralölunternehmen
für diese Tankstellen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter
sind daher mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer
Betriebsstätte im Fördergebiet nicht
zulagenbegünstigt.
§ 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1993
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 47/03
Überlässt
ein Mineralölunternehmen mit Zweigstellen im Fördergebiet Tankstellen,
die es im Fördergebiet errichtet hat, Tankstellenverwaltern als
selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb, sind die Tankstellen nicht
--auch nicht teilweise-- (Vertriebs-)Betriebsstätten des
Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich
(Handels-)Betriebsstätten der Tankstellenverwalter.
Wirtschaftsgüter,
die das Mineralölunternehmen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem
1. Januar 1997 für die überlassenen Tankstellen angeschafft oder
hergestellt hat, sind nicht zulagenbegünstigt, weil sie in einer von der
Gewährung der Investitionszulage ausgeschlossenen Betriebsstätte des
Handels verblieben sind.
§ 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1996
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 47/03
Überlässt
ein Mineralölunternehmen mit Zweigstellen im Fördergebiet Tankstellen,
die es im Fördergebiet errichtet hat, Tankstellenverwaltern als
selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb, sind die Tankstellen nicht
--auch nicht teilweise-- (Vertriebs-)Betriebsstätten des
Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich
(Handels-)Betriebsstätten der Tankstellenverwalter.
Wirtschaftsgüter,
die das Mineralölunternehmen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem
1. Januar 1997 für die überlassenen Tankstellen angeschafft oder
hergestellt hat, sind nicht zulagenbegünstigt, weil sie in einer von der
Gewährung der Investitionszulage ausgeschlossenen Betriebsstätte des
Handels verblieben sind.
§ 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993
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Urteil vom 7. September 2000
III R 71/97
Der
Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie
Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät sind als geringwertige
Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß
§ 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der
Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der
Einzelteile 800 DM nicht
übersteigen.
§ 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991
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Urteil vom 17. Oktober 2001
III R 29/99
Zulagenrechtlich
entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes
geringwertiges Wirtschaftsgut, dass infolge der nach Ertragsteuerrecht
zwingend vorgeschriebenen Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage
die Anschaffungs-/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes auf 800
DM oder weniger herabsinken (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17. Juni
1999 III R 53/97, BFHE 189, 260, BStBl II 2000,
9).
§ 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996
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Urteil vom 16. Mai 2002
III R 17/00
Ein
zum Behindertentransporter umgebautes Fahrzeug vom Typ "Ford Transit" ist
jedenfalls dann ein PKW im zulagenrechtlichen Sinne, wenn der Ausbau der zur
Beförderung Behinderter dienenden Einrichtungen (hier: ein Lift und
Vorrichtungen zur Beförderung von Rollstühlen) und die
Zurückversetzung in den ursprünglichen Zustand (hier: Einbau der
üblichen Sitzbänke) ohne beträchtlichen Arbeits- und
Kostenaufwand möglich ist.
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