Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1 InvZulG 1993
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Urteil vom 7. September 2000
III R 71/97
Der
Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie
Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät sind als geringwertige
Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß
§ 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der
Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der
Einzelteile 800 DM nicht
übersteigen.
§ 1 Abs. 1 InvZulG 1999
§ 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1991
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Urteil vom 30. September
2003 III R 5/00
Eine
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von mehreren selbständig
praktizierenden Ärzten errichtete Praxisgemeinschaft, die sich darauf
beschränkt, die in den Einzelpraxen benötigten Einrichtungen zu
beschaffen und zu unterhalten sowie die dafür anfallenden Kosten auf die
Ärzte zu verteilen, ist wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine
Mitunternehmerschaft und daher keine anspruchsberechtigte Gesellschaft i.S. von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1991 i.V.m. § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1993
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Urteil vom 4. November
2004 III R 2/03
1.
Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993
bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen
getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht
anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen
ist.
2. Das Merkmal
der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH
oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen
werden.
3. Eine
wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG
sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die
Handwerksrolle beantragen.
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Urteil vom 7. Dezember 2000 III R
35/98
1.
Verpachtet die unmittelbar an der Betriebs-Personengesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligte Besitz-Personengesellschaft (Obergesellschaft)
dieser eine Hotelanlage, so ist ausschließlich die
Betriebs-Personengesellschaft für die bei ihr als
Sonderbetriebsvermögen I zu aktivierenden Wirtschaftsgüter nach dem
InvZulG anspruchs- und antragsberechtigt (Anschluss an BFH-Urteil vom
24. März 1999 I R 114/97, BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399
zur ertragsteuerlichen
Behandlung).
2. Das
Sonderbetriebsvermögen I umfasst nicht nur die der Beteiligungsgesellschaft
bereits tatsächlich zur Nutzung überlassenen, sondern auch die bereits
zuvor angeschafften, aber für eine spätere Nutzungsüberlassung
endgültig bestimmten Wirtschaftsgüter.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1986
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Urteil vom 7. März
2002 III R 41/98
Wird
ein Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen
(Rentabilitätserwägungen) umgestellt und deshalb die Produktion
während der Verbleibensfrist zeitweise unterbrochen, ist die Unterbrechung
jedenfalls dann investitionszulagenschädlich, wenn sie länger als
12 Monate dauert.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986
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Urteil vom 24. März
2006 III R 6/04
1.
Die Investitionszulage nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
InvZulG 1986 setzt voraus, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung vom
Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet
werden und auch drei Jahre ununterbrochen zu seinem Anlagevermögen
gehören.
2.
Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige veräußert,
gehören ab dem Zeitpunkt nicht mehr zum Betriebs- bzw. Anlagevermögen,
ab dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber
übergeht.
3.
Beim Verkauf eines Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden geht das
wirtschaftliche Eigentum regelmäßig zu dem Zeitpunkt auf den Erwerber
über, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr übertragen
werden.
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Urteil vom 20. März 2003
III R 50/96
Vermietet
der Investor ein unbewegliches Wirtschaftsgut, das er für sein
Einzelunternehmen hergestellt und genutzt hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist
einer GmbH & Co KG für deren Betrieb, verwendet er das Wirtschaftsgut
nicht während des gesamten Verbleibenszeitraums ausschließlich zu
eigenbetrieblichen Zwecken, auch wenn er alleiniger Kommandantist und alleiniger
Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist.
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