Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2
§ 2
§ 2 Satz 1 InvZV
§ 2 Satz 1 Nr. 6 InvZV
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Urteil vom 19. September 2001
III R 84/97
1.
Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im
investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der
dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit in
der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten
Wirtschaftsgüter entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem
Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist
--zeitlich begrenzt-- Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden,
die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte
über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln
(Fortführung des Senatsurteils vom 7. September 2000
III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001,
37).
2. Eine
Ausnahme von der dreijährigen Bindungsfrist ist nur gerechtfertigt, wenn
die Wirtschaftsgüter aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren
Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet
werden kann, vorzeitig ausscheiden, nicht hingegen, wenn dies auf einer
Fehleinschätzung über ihren rentablen Einsatz im Unternehmen des
Investors beruht.
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Urteil vom 3. August 2000
III R 76/97
1.
Die räumliche Bindung eines begünstigten Wirtschaftsguts an einen
Betrieb (eine Betriebsstätte) im Fördergebiet ist auch bei einer
längerfristigen Überlassung an einen Betrieb eines Dritten im
Fördergebiet gegeben, sofern dieser ebenfalls die
Verbleibensvoraussetzungen erfüllt. Daran fehlt es, wenn der Dritte als
steuerbefreite Körperschaft nicht anspruchsberech-tigt ist.
2. Der sachlichen
Bindung an einen Betrieb (eine Betriebsstät-te) im Fördergebiet steht
eine nur kurzfristige Überlassung an einen nicht Anspruchsberechtigten
nicht entgegen. Kurzfristig in diesem Sinne ist eine Überlassung von bis zu
drei Monaten, beginnend mit der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung.
3. Werden
begünstigte Wirtschaftsgüter wiederholt nur formal nicht länger
als drei Monate an einen nicht anspruchsberechtig-ten Dritten überlassen
und stehen sie auch zwischen den einzel-nen Überlassungen dem Dritten
jederzeit zur Verfügung, fehlt es an einem Verbleiben im Betrieb des
Anspruchsberechtigten.
4.
Widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen des FG vermögen dessen
Entscheidung nicht zu tragen.
§ 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV
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Urteil vom 4. Dezember
2003 III R 30/01
1.
Unterhält ein Anspruchsberechtigter mehrere Betriebsstätten sowohl
inner- als auch außerhalb des Fördergebiets, so gehören die
einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht räumlich zugeordneten
Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen derjenigen Betriebsstätte, zu
der die engeren Beziehungen bestehen (Fortführung der Grundsätze des
BFH-Urteils vom 7. Juni 2000 III R 9/96, BFHE 192, 363, BStBl II
2000, 592).
2.
Gründet ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges
Unternehmen im Fördergebiet eine Zweigniederlassung, so können die vor
der Gründung angeschafften Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen
dieser Betriebsstätte nicht nach den Grundsätzen über die
Zulagenbegünstigung von vor Betriebseröffnung angeschafften
Wirtschaftsgütern zugeordnet werden.
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Urteil vom 7. September 2000 III
R 44/96
1.
§ 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV setzt voraus, dass das
Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung
zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs
oder einer Betriebsstätte gehört (Bestätigung des Senatsurteils
vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999,
615).
2. Legt der
Investor den Betrieb vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im
Betrieb ebenso zulagenschädlich wie eine Verschrottung des noch nicht
(technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten
Wirtschaftsguts.
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