Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 96 InsO
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Urteil vom 4. Februar
2005 VII R 20/04
1.
Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung
ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld,
die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt
wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn
die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden
war.
2. Der
Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der
Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der
Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden.
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Urteil vom 16. November 2004
VII R 62/03
1.
Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist im Falle der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kraftfahrzeughalters
aufzuteilen auf die Tage vor und die Tage nach Eröffnung des
Verfahrens.
2.
Hinsichtlich für Tage nach Verfahrenseröffnung im Voraus entrichteter
Kraftfahrzeugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein
Erstattungsanspruch, gegen den das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen
kann.
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO
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Urteil vom 4. März 2008
VII R 10/06
1. Im massearmen Insolvenzverfahren können
Neuforderungen, die erst nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit
begründet worden sind, nicht zur Aufrechnung gestellt werden.
2. Auch eine Aufrechnung gegen einen
Vorsteuervergütungsanspruch, der sich aus anteiliger
Verwaltervergütung für den Zeitraum bis zur Feststellung der
Masseunzulänglichkeit ergibt, ist nicht zulässig, wenn eine
entsprechende Teilvergütung vom Insolvenzgericht nicht festgesetzt worden
ist (Fortführung des Urteils vom 1. August 2000 VII R 31/99,
BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).
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Urteil vom 10. Mai 2007
VII R 18/05
1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und
einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer
Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit,
kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die
Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der
Haftungsforderung ist und diese auch nicht verwaltet.
2. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit
Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens
entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides,
der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf
(Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE
205, 409, BStBl II 2004, 815).
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Beschluss vom 30. April 2007
VII B 252/06
Der
Anspruch auf Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens entfallen, kann vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen
Steuerforderungen verrechnet werden.
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Urteil vom 17. April 2007
VII R 27/06
Ist
eine Steuer, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden ist, zu
erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise dem Steuerpflichtigen
wieder gut zu bringen, so stellt der diesbezügliche Anspruch des
Steuerpflichtigen eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt
begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde im
Insolvenzverfahren aufrechnen kann, auch wenn das die Erstattung oder
Vergütung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des
Verfahrens
eintritt.
Dementsprechend
kann das FA die Erstattung von Grunderwerbsteuer gegen Insolvenzforderungen
verrechnen, wenn der Verkäufer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
das ihm vorbehaltene Recht zum Rücktritt von einem vor
Verfahrenseröffnung geschlossenen Kaufvertrag ausübt.
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Urteil vom 17. April 2007
VII R 34/06
Der
Anspruch auf Eigenheimzulage für die dem Beginn der Eigennutzung folgenden
Kalenderjahre wird insolvenzrechtlich mit dem Beginn des betreffenden
Kalenderjahres begründet. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers
gegen diesen Anspruch unzulässig.
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Urteil vom 16. Januar 2007
VII R 4/06
Einzelne
Vorsteuerbeträge begründen keinen Vergütungsanspruch, sondern
sind unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der
Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der
Umsatzsteuer eingehen. Aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen
Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer
Steuerschuld führt, können daher einzelne Vorsteuerabzugsbeträge
aus Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, nicht
ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht
werden.
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Urteil vom 16. Januar 2007
VII R 7/06
Will
das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen
einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt
sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen zusammen, hat
das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den
Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus
Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Dies geschieht, indem im Rahmen
der Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG die
für den Besteuerungszeitraum berechnete Umsatzsteuer vorrangig mit vor
Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen verrechnet
wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 16. November
2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006,
193).
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Beschluss vom 7. Juni
2006 VII B 329/05
1.
Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung
des FA mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1
Nr. 1 InsO
unzulässig.
2.
Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit dem Beschluss über die
Ankündigung der Restschuldbefreiung.
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Urteil vom 26. Juli 2005
VII R 72/04
Eine
maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten,
auch wenn das FA darin seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen
gegenteilige Buchungswünsche zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 69/03
1.
Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein
steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung
des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der
Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im
steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt
nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch
bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO
entwickelten Rechtsprechung
abzuweichen.
2. Die
Vorsteuervergütung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum wird das
FA in dem Zeitpunkt "zur Insolvenzmasse schuldig" i.S. des § 96
Abs. 1 Nr. 1 InsO, in dem ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder
sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug berechtigten
Schuldners
erbringt.
3. Will
das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen
einen sich für einen Besteuerungszeitraum ergebenden
Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich
dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA
sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur
insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden
sind.
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Urteil vom 4. Mai 2004
VII R 45/03
Das
FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor
Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger
Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle
bedarf.
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO
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Urteil vom 16. November
2004 VII R 75/03
1.
Auch unter der Geltung der
InsO
kommt es
hinsichtlich der
Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur
Insolvenz
masse
gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine
Insolvenzforderung
ist
, nicht darauf an, ob
der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenz
verfahrens
im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem
Zeitpunkt nach
insolvenzrechtlichen
Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es
besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten
Rechtsprechung
abzuweichen.
2. Will
das FA nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die
Aufrechnung gegen einen
Vorsteuervergütungsanspruch
des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als
auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96
Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den
Vorsteuervergütungsanspruch
nur insoweit erfasst, als sich
dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor
der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründet worden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil
vom 5. Okt
ober
2004
VII R 69/03).
3.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA
mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen
Insolvenzverwalters herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners.
Die für das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene
Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren
Rechtshandlung.
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