Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 95 InsO
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Urteil vom 4. Februar
2005 VII R 20/04
1.
Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung
ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld,
die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt
wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn
die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden
war.
2. Der
Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der
Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der
Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden.
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Urteil vom 16. November 2004
VII R 62/03
1.
Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist im Falle der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kraftfahrzeughalters
aufzuteilen auf die Tage vor und die Tage nach Eröffnung des
Verfahrens.
2.
Hinsichtlich für Tage nach Verfahrenseröffnung im Voraus entrichteter
Kraftfahrzeugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein
Erstattungsanspruch, gegen den das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen
kann.
§ 95 Abs. 1 InsO
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Beschluss vom 30. April 2007
VII B 252/06
Der
Anspruch auf Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens entfallen, kann vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen
Steuerforderungen verrechnet werden.
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Urteil vom 17. April 2007
VII R 27/06
Ist
eine Steuer, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden ist, zu
erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise dem Steuerpflichtigen
wieder gut zu bringen, so stellt der diesbezügliche Anspruch des
Steuerpflichtigen eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt
begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde im
Insolvenzverfahren aufrechnen kann, auch wenn das die Erstattung oder
Vergütung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des
Verfahrens
eintritt.
Dementsprechend
kann das FA die Erstattung von Grunderwerbsteuer gegen Insolvenzforderungen
verrechnen, wenn der Verkäufer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
das ihm vorbehaltene Recht zum Rücktritt von einem vor
Verfahrenseröffnung geschlossenen Kaufvertrag ausübt.
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Urteil vom 16. November
2004 VII R 75/03
1.
Auch unter der Geltung der
InsO
kommt es
hinsichtlich der
Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur
Insolvenz
masse
gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine
Insolvenzforderung
ist
, nicht darauf an, ob
der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenz
verfahrens
im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem
Zeitpunkt nach
insolvenzrechtlichen
Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es
besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten
Rechtsprechung
abzuweichen.
2. Will
das FA nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die
Aufrechnung gegen einen
Vorsteuervergütungsanspruch
des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als
auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96
Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den
Vorsteuervergütungsanspruch
nur insoweit erfasst, als sich
dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor
der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründet worden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil
vom 5. Okt
ober
2004
VII R 69/03).
3.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA
mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen
Insolvenzverwalters herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners.
Die für das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene
Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren
Rechtshandlung.
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 69/03
1.
Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein
steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung
des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der
Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im
steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt
nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch
bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO
entwickelten Rechtsprechung
abzuweichen.
2. Die
Vorsteuervergütung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum wird das
FA in dem Zeitpunkt "zur Insolvenzmasse schuldig" i.S. des § 96
Abs. 1 Nr. 1 InsO, in dem ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder
sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug berechtigten
Schuldners
erbringt.
3. Will
das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen
einen sich für einen Besteuerungszeitraum ergebenden
Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich
dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA
sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur
insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden
sind.
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Urteil vom 20. Juli 2004
VII R 28/03
Im
Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn
im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Forderung des
Gemeinschuldners, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung), erst aufschiebend
bedingt entstanden ist.
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Urteil vom 4. Mai 2004
VII R 45/03
Das
FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor
Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger
Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle
bedarf.
§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO
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Urteil vom 10. Mai 2007
VII R 18/05
1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und
einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer
Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit,
kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die
Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der
Haftungsforderung ist und diese auch nicht verwaltet.
2. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit
Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens
entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides,
der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf
(Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE
205, 409, BStBl II 2004, 815).
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