Beschluss vom 13. November
2002 I B 147/02
1.
Wird Bauabzugsteuer an das FA abgeführt, nachdem über das
Vermögen des leistenden Bauunternehmers das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde, so kann das FA den abgeführten Betrag nicht
außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen. Vielmehr steht dem
Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch
gegenüber dem Bauunternehmer nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde
Verteilungsquote
zu.
2. Ist über
das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet
worden, so darf dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung
gemäß § 48b EStG regelmäßig nicht versagt
werden.
3. Eine
Regelungsanordnung i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann
erlassen werden, wenn zwar nicht die Existenz des Antragstellers von der
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abhängt, aber die Rechtslage
klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende
Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei
auszuschließen ist. In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer
Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht entgegen.