Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 88 InsO
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Urteil vom 12. April 2005
VII R 7/03
Bei
der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das
Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der
Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der
(späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als
Sicherung i.S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die
Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest;
sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam.
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