Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 87 InsO
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Urteil vom 13. Mai 2009
XI R 63/07
Das FA ist berechtigt, in einem laufenden
Insolvenzverfahren einen Umsatzsteuerbescheid zu erlassen, in dem eine negative
Umsatzsteuer für einen Besteuerungszeitraum vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens festgesetzt wird, wenn sich daraus keine Zahllast
ergibt.
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Beschluss vom 7. Juni
2006 VII B 329/05
1.
Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung
des FA mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1
Nr. 1 InsO
unzulässig.
2.
Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit dem Beschluss über die
Ankündigung der Restschuldbefreiung.
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 11/05
1.
Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom
Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen
werden.
2. Macht das
FA den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend,
handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt
ist.
3. Wenn der
nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung
unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen.
Seine Prozesshandlungen sind
unwirksam.
4. Der
Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977
kommt nicht mehr in Betracht, wenn das FA seine Forderung gegenüber dem
Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat.
5. Eine Beiladung
des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt
im Revisionsverfahren nicht in Betracht.
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Urteil vom 4. Mai 2004
VII R 45/03
Das
FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor
Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger
Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle
bedarf.
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 33/01
Nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen
gemäß §§ 176, 177 InsO dürfen grundsätzlich
keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen
festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle
anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen
können.
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