Urteil vom 7. März
2006 VII R 11/05
1.
Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom
Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen
werden.
2. Macht das
FA den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend,
handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt
ist.
3. Wenn der
nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung
unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen.
Seine Prozesshandlungen sind
unwirksam.
4. Der
Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977
kommt nicht mehr in Betracht, wenn das FA seine Forderung gegenüber dem
Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat.
5. Eine Beiladung
des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt
im Revisionsverfahren nicht in Betracht.