Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 55 InsO
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Urteil vom 30. April 2009
V R 1/06
1. Wählt der Insolvenzverwalter die
Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder
nicht vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung
--wenn keine Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind--
erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung
ausgeführt.
2. Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer
handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt
nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.
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Urteil vom 29. Januar 2009
V R 64/07
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Istbesteuerung
gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG
Entgelte für Leistungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht
wurden, handelt es sich bei der für die Leistung entstehenden Umsatzsteuer
um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO.
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Urteil vom 28. Februar 2008
V R 44/06
In Insolvenzfällen kann nicht generell davon
ausgegangen werden, dass der spätere Insolvenzschuldner die Absicht hat,
die von ihm in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten.
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Urteil vom 18. August
2005 V R 31/04
1.
Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine
bewegliche Sache,
an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er
dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die
Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes
vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine
Leistung.
2.
Vereinbaren der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger und der
Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein
Grundstück
für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom
Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse
einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der
Grundstückslieferung an den Erwerber eine sonstige entgeltliche Leistung an
den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse einbehaltene Betrag ist
in diesem Fall Entgelt für eine Leistung.
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Urteil vom 16. November 2004
VII R 62/03
1.
Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist im Falle der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kraftfahrzeughalters
aufzuteilen auf die Tage vor und die Tage nach Eröffnung des
Verfahrens.
2.
Hinsichtlich für Tage nach Verfahrenseröffnung im Voraus entrichteter
Kraftfahrzeugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein
Erstattungsanspruch, gegen den das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen
kann.
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
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Urteil vom 29. August 2007
IX R 4/07
Die nach Insolvenzeröffnung entstandene
Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55
Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz
des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert (Bestätigung
des BFH-Urteils vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358,
BStBl III 1954, 49).
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Urteil vom 29. August 2007
IX R 58/06
1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene
Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55
Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der
Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat
(Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007
IX R 4/07).
2. Auch wenn der Insolvenzverwalter die
Unzulänglichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das FA
nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insolvenzeröffnung
entstehende Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen.
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Urteil vom 7. April 2005
V R 5/04
Nimmt
der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine neue
Erwerbstätigkeit auf, indem er durch seine Arbeit und mit Hilfe von nach
§ 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen
steuerpflichtige Leistungen erbringt, zählt die hierfür geschuldete
Umsatzsteuer nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den
Masseschulden.
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