Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 22 InsO
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Urteil vom 23. September 2008
VII R 27/07
1. Allein der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der
Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.
2. Sind im Zeitpunkt der
Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer
vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren
Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken)
Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
Verfügungsbefugnis entzogen wird.
3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen,
wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige
Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64
Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der
Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH
im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174,
HFR 2007, 1242).
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Urteil vom 28. Februar 2008
V R 44/06
In Insolvenzfällen kann nicht generell davon
ausgegangen werden, dass der spätere Insolvenzschuldner die Absicht hat,
die von ihm in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten.
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Urteil vom 1. April 2004
V R 24/03
Ist
der Organträger Geschäftsführer einer von der Insolvenz bedrohten
Organgesellschaft und wird dieser nach Beantragung des Insolvenzverfahrens kein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, bleibt die Organschaft
regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten.
Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 21
Abs. 2 2. Alternative InsO anordnet, dass Verfügungen des
Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
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