Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 210 InsO
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Urteil vom 29. August 2007
IX R 58/06
1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene
Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55
Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der
Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat
(Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007
IX R 4/07).
2. Auch wenn der Insolvenzverwalter die
Unzulänglichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das FA
nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insolvenzeröffnung
entstehende Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen.
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Beschluss vom 11. April 2001
VII B 304/00
1.
Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der
Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde
habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches
Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der
Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der
berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender
Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die
Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung
rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen
Feststellungsinteresses
aus.
2. Die Erwartung
der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand
oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat,
denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende
Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund
dar.
3. Bei der im
PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist im massearmen Konkurs nach
Anzeige der Masseunzulänglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines
Massegläubigers in die Masse unzulässig, wobei es nach bisherigem
Konkursrecht --im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen
Insolvenzrecht-- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach
Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstanden
ist.
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