Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 185 InsO
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Urteil vom 19. August 2008
VII R 6/07
1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des
§ 302 Nr. 1 InsO.
2. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S.
des § 823 Abs. 2 BGB.
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Beschluss vom
26. September 2006 X S 4/06
Wird
der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die
Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter
aufgenommen, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das
weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der
Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung
zu erwarten ist.
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Urteil vom 23. Februar
2005 VII R 63/03
1.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Steuerschuldners ist die Feststellung einer vor Insolvenzeröffnung mit
einem Einspruch angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter
bestrittenen Steuerforderung durch Aufnahme des unterbrochenen
Einspruchsverfahrens zu betreiben. Aufgrund der bereits festgesetzten Steuer
kommt der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3
AO 1977 in einem solchen Fall nicht mehr in
Betracht.
2. Ist
eine Steuerforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter durch eine
Einspruchsentscheidung bestandskräftig festgestellt worden, fehlt einer
Klage auf Feststellung, dass die Finanzbehörde den Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis wirksam und bestandskräftig als
Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter festgestellt hat, das
Feststellungsinteresse.
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