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§ 173 Abs. 1 InsO
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Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 222/06
1. Die Veräußerung eines
sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen
Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung
des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung
des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.
2. Hat der Sicherungsnehmer einen
sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung
verwertet, liegt keine "Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands
durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des
Insolvenzverfahrens" i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
UStG vor.
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