Urteil vom 18. August
2005 V R 31/04
1.
Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine
bewegliche Sache,
an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er
dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die
Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes
vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine
Leistung.
2.
Vereinbaren der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger und der
Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein
Grundstück
für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom
Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse
einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der
Grundstückslieferung an den Erwerber eine sonstige entgeltliche Leistung an
den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse einbehaltene Betrag ist
in diesem Fall Entgelt für eine Leistung.