Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 170 InsO
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Urteil vom 18. August
2005 V R 31/04
1.
Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine
bewegliche Sache,
an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er
dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die
Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes
vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine
Leistung.
2.
Vereinbaren der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger und der
Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein
Grundstück
für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom
Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse
einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der
Grundstückslieferung an den Erwerber eine sonstige entgeltliche Leistung an
den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse einbehaltene Betrag ist
in diesem Fall Entgelt für eine Leistung.
§ 170 Abs. 2 InsO
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Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 222/06
1. Die Veräußerung eines
sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen
Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung
des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung
des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.
2. Hat der Sicherungsnehmer einen
sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung
verwertet, liegt keine "Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands
durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des
Insolvenzverfahrens" i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
UStG vor.
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