Urteil vom 11. November 2008
VII R 19/08
1. Die erforderliche Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich
wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei
zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der
Adäquanztheorie.
2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer
erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den
Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann
nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist
lag.
3. Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld
der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ist dem Geschäftsführer
nach § 34 Abs. 1 AO, § 41a EStG nicht allein zur
Vermeidung eines durch eine verspätete Zahlung eintretenden Zinsausfalls
auferlegt, sondern soll auch die Erfüllung der Steuerschuld nach den
rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit sicherstellen.
4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer
pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden
(Steuerausfall) ergibt sich daraus, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der
verletzten Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung erfasst
wird.