Urteil vom 16. November
2004 VII R 75/03
1.
Auch unter der Geltung der
InsO
kommt es
hinsichtlich der
Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur
Insolvenz
masse
gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine
Insolvenzforderung
ist
, nicht darauf an, ob
der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenz
verfahrens
im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem
Zeitpunkt nach
insolvenzrechtlichen
Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es
besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten
Rechtsprechung
abzuweichen.
2. Will
das FA nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die
Aufrechnung gegen einen
Vorsteuervergütungsanspruch
des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als
auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96
Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den
Vorsteuervergütungsanspruch
nur insoweit erfasst, als sich
dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor
der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründet worden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil
vom 5. Okt
ober
2004
VII R 69/03).
3.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA
mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen
Insolvenzverwalters herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners.
Die für das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene
Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren
Rechtshandlung.